Hallo zusammen,
ich habe die Entscheidung LG Bamberg Beschl vom 19.9.2013 – 3 T 157/13 gefunden die besagt, dass der Eintragungsgrund § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfällt, wenn der GV gegen § 802f Abs. 1 ZPO verstößt. In meinem Fall ist die Frist um einen Tag zu kurz.
Wie seht ihr das?