Hallo zusammen,
Person A betreibt ein Hotel in seiner eigenen Immobilie.
Nach einer gewissen Zeit kann sein aufgenommenes Darlehen nicht bedienen.
Der Grundpfandgläubiger will nicht nur die Immobilie, sondern auch die Aussattung des Hotels (Betten etc.) veräußern, da diese als Zubehör zum Haftungsverband gehören würden. § 97 BGB.
Wie ist das zu sehen, ist das Zubehör?