Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Erwirbt ein Minderjähriger gemeinsam mit anderen eine Eigentumswohnung, bedarf das Rechtsgeschäft der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB, wenn der Minderjährige für die Verbindlichkeiten gem. §§ 10 Abs. 8, 16 Abs. 2 WEG gesamtschuldnerisch auf den vollen Betrag haftet.

    2. Die Aufforderung des anderen Teils gem. § 1829 Abs. 2 BGB hat sich an die Eltern zu richten, die den Minderjährigen beim Erwerb des Wohnungseigentums vertreten haben, auch wenn ein Ergänzungspfleger für das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, nicht aber für das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft bestellt worden ist.

    OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 – 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15 = BeckRS 2015, 06570 = ZEV 2015, 366


    Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).

    BGH, Urteil v. 8.4.2015, IV ZR 161/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…z=2&Blank=1.pdf


    Ott, „Das Sicherungsbedürfnis von Dienstbarkeitsberechtigten bei der Bestellung eines Erbbaurechts“, DNotZ 2015, 341

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  • Grundsätzlich kann ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB bestellt werden. Allerdings kann nicht jedes beliebige Ereignis zur auflösenden Bedingung für ein dingliches Recht an einem Grundstück bestimmt werden. Vielmehr ist Rücksicht zu nehmen auf den Zweck des Grundbuchs, über das Entstehen und Erlöschen dinglicher Rechte sicher und zuverlässig Auskunft zu geben; dies bedeutet, dass nur solche Ereignisse wirksam zur Bedingung für das Erlöschen von Grundstücksrechten gemacht werden können, deren Eintritt objektiv mit der gebotenen Eindeutigkeit bestimmbar ist.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 27.10.2014, 20 W 392/13
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Zulässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.

    2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.2015, 34 Wx 157/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen einen berechtigten Zuordnungsanspruch nach § 3 der 3. DVO-TreuhG nicht durchsetzen.

    VG Berlin 29. Kammer, Urteil vom 28.05.2015, 29 K 129.14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint




    Zur Wirksamkeit einer Untervollmacht bei lediglich zeitlicher Geltungsdauer der Hauptvollmacht s.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 29.05.2015, 34 Wx 152/15


    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Im Rahmen des landesrechtlichen Vorbehalts in Art. 120 EGBGB ist der Landesgesetzgeber befugt, eine Materie der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der die Feststellung der Unschädlichkeit zählt, verfahrensrechtlich eigenständig zu regeln.

    2. Keine funktionelle Zuständigkeit eines (bayerischen) Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht in Angelegenheiten nach dem bayerischen Unschädlichkeitszeugnisgesetz.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.05.2015, 34 Wx 155/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Fall einer wechselseitig bewilligten Vormerkung, die im Fall des Ablebens des einen Vertragsteils dem anderen Vertragsteil ein Erwerbsrecht am Miteigentumsanteil des Erstversterbenden absichert.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2015, 34 Wx 436/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Zur Auslegung einer dem Mitgesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilten transmortalen Volllmacht.

    2. Eine transmortale, unwiderrufliche Grundbuchvollmacht für den Mitgesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wirksam dazu ermächtigen, eine Vormerkung ohne die Mitwirkung nachfolgeberechtigter Erben in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen zu bewilligen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2015, 34 Wx 513/13

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. Gutachten des DNotI zu

    a. Paketverkauf mehrerer Eigentumswohnungen und Mietervorkaufsrecht; Ermittlung des Kaufpreises, der durch den Vorkaufsberechtigten zu zahlen ist; auflösend bedingter Erstkaufvertrag; antizipiertes
    Erstreckungsverlangen des Verkäufers

    DNotI-Report 11/2015, 81 ff


    b. Bestellung eines Nießbrauchs durch Vorerben; Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei Zustimmung der Nacherben; Rechtsstellung der Ersatznacherben

    DNotI-Report 11/2015, 84 ff

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  • 1. Die Eintragung einer Schiffshypothek im Schiffsregister ist ihrem Inhalt nach unzulässig und von Amts wegen gemäß § 56 S. 1 SchRegO zu löschen, wenn die Gläubiger der Schiffshypothek und der zu besichernden Forderung nicht identisch sind.

    2. § 24 Abs. 1 SchRG gilt auch für die Schiffshypothek für die Inhaber einer Schuldverschreibung nach §§ 72 ff. SchRG. Zu den Erfordernissen der Eintragung einer Schiffshypothek für die Inhaber einer Schuldverschreibung gehört nach § 24 Abs. 1 S. 1 SchRG daher auch die Angabe der Inhaber der Schuldverschreibung als Gläubiger im Eintragungsvermerk als solchen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nicht namentlich bezeichnet werden müssen.

    3. Die Eintragung der Bestellung eines Gläubigervertreters gemäß §§ 74 S. 1 SchRG, 29, 37 SchRegO erfordert neben der Angabe des Namens auch die Tatsache der Bestellung als Gläubigervertreter im Eintragungsvermerk des Schiffsregisters als solchen; eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt hierfür nicht.

    4. Bei der Auslegung einer Eintragungsbewilligung für das Schiffsregister entsprechend § 133 BGB darf nur auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abgestellt werden, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie für jedermann erkennbar sind. Wird bei der Bestellung einer Schiffshypothek im Zusammenhang mit der Beschreibung der Forderung erwähnt, dass die Person, für die die Schiffshypothek bestellt wird, diese als "Treuhänder" zugunsten der Anleihegläubiger verwaltet, indes in der Eintragungsbewilligung als Inhalt der Schiffshypothek erklärt, dass die Schiffshypothek für diese Person als "Gläubigerin" bestellt worden ist, kann die Eintragungsbewilligung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Eintragung einer Wertpapierhypothek gemäß § 72 SchRG für die Anleihegläubiger und die Eintragung des Treuhänder als bestellten Gläubigervertreter gemäß § 74 SchRG bewilligt worden ist.

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 02.06.2015, 2 W 9/15 (juris)

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  • Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.

    Oberlandesgericht Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2015, 15 W 132/15

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20150407.html

    aus den Gründen:

    „Die Vollstreckung von Entscheidungen in Familienstreitsachen richtet sich gemäß § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Vollstreckbar sind die Entscheidungen nach § 120 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn sie wirksam sind. Wirksamkeit tritt nach § 116 Abs. 3 FamFG dann ein, wenn sie in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit anordnet. ….Dass der Beschluss über die Scheidung rechtskräftig geworden ist, führt nicht dazu, dass die Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich wirksam wird. § 148 FamFG begründet eine weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausspruchs in einer Folgesache, die aus dem Scheidungsverbund stammt, ersetzt die Regelungen der §§ 116, 120 FamFG aber nicht (Zöller-Lorenz, FamFG, 30. Auflage, § 148 Rn.14; Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Auflage, § 148 Rn.14+17).“

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  • 1. Der Erwerber eines selbstständigen Fischereirechts iSd Art. 8 I BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 I 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden.

    2. Der Erwerber eines selbstständigen Fischereirechts iSd Art. 8 I BayFiG darf in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass er die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachweisen muss. Entsprechend § 24 II BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht bei dem Kauf von selbstständigen Fischereirechten iSd Art. 8 I BayFiG nicht zu.

    OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.2.2015, 15 W 178/15 = NJOZ 2015, 958
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

    BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…418&pos=0&anz=1



    Erfordernis der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bei Erbteilsveräußerung

    Eine Erbanteilsveräußerung kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nicht vorliegen, dann genehmigungsbedürftig sein, wenn diese Vertragsform allein deshalb gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.

    Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.02.2015, 3 W 591/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp


    Vorkehrungen zur Löschung der im Kaufvertrag bewilligten Vormerkung: Gestaltungsvarianten im Vergleich – ein Plädoyer für die auflösend bedingte Auflassungsvormerkung

    Dr. Johannes Weber, RNotZ Heft: 5/2015, 195


    „Die Entwicklung des Notarrechts in den Jahren 2014/2015“,
    Professor Dr. Johannes Hager und Dr. Alexander Müller-Teckhof, NJW 2015, 1857
    (u.a. zurBeweiskraft handschriftlicher Änderungen in einer notariellen Urkunde)

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  • Zur Löschung eines einer Mehrheit von Gläubigern nach § 428 zustehenden Rechts (hier: Vorkaufsrecht) reicht die Bewilligung nur eines der Gesamtgläubiger nicht aus (gegen OLG Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. September 2013, Az. 3 W 52/13; Rechtsbeschwerde zugelassen) (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2015, 5 W 45/15

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    BGB §§ 875, 891, 1154, 1155, 1192; GBO §§ 19, 41, 42
    Löschungsbewilligung der Zessionarin nach privatschriftlicher Abtretung; Kenntnis des Grundbuchamts von der Abtretung außerhalb des Grundbuchs; Vermutungswirkung des § 891 BGB

    s. Gutachten DNotI, DNotI-Report 12/2015, 89 ff


    Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.

    BFH, Urteil vom 03.03.2015, II R 30/13

    http://www.dnoti.de/ (vom 26.06.2015)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (27. Juni 2015 um 10:57) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • 1. Grundsätzlich ist es sachlich-rechtlich und für den guten Glauben des Grundbuchs unschädlich, wenn eine Eintragung an einer unrichtigen Stelle (Abteilung oder Spalte) vorgenommen wird. Vielmehr bestimmt sich der Grundbuchinhalt nach dem Zusammenhang der Eintragungen in den verschiedenen Abteilungen wie Spalten.

    2. Waren Bebauungsbeschränkungen, ungeachtet ihrer Bestellung an einem neuen Belastungsobjekt, in der Veränderungsspalte der ursprünglich zulasten eines anderen Grundstücks bestellten Rechte zwar materiell wirksam eingetragen, so kommen sie im Zuge einer Grundbuchumschreibung zum Erlöschen, wenn sie nicht unter Beachtung entsprechend § 30 Abs. 1 Buchst. e GBV mitübertragen werden. Dann gilt das Recht durch die unterbliebene Mitübertragung nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2015, 34 Wx 462/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint



    1. Die Bewilligungsberechtigung muss noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet.

    2. Entsteht das dingliche Recht erst mit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch, ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird.

    3. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO hat nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 19.06.2015, 34 Wx 24/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Rollläden stehen nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

    AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015, 30 C 1212/14 = ZMR 2015, 420 = LSK 2015, 260764



    1. Die Heilung eines wegen einer sogenannten Schwarzgeldabrede unwirksamen Grundstückskaufvertrages aufgrund Auflassung und Eintragung gem. § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück bezieht. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (§ 133 BGB) gilt nicht bei Grundbucheintragungen. (amtlicher Leitsatz)

    3. Wenn sich die Parteien des notariellen Vertrages gemäß den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet über den Verkauf und die Auflassung eines Grundstücks geeinigt haben, welches einen größeren Umfang hat, als das nach dem objektiven Erklärungsgehalt im notariellen Vertrag aufgelassene und im Grundbuch eingetragene Grundstück, tritt nach alledem eine Heilung des formnichtigen Grundstückskaufvertrages gem. § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 - I-22 U 166/14 = BeckRS 2015, 11816

    Zur zweckwidrigen Nutzung eines Ladens als Gaststätte in Wohnungseigentumsanlage s.
    BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 169/14

    http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp


    DNotI-Gutachten:

    1. Abtretung eines GbR-Anteils an grundbesitzhaltender Gesellschaft; Absicherung des Erwerbers (DNotI-Report 13/2015, 97 ff)
    2. Mithaftvermerk bei Gesamtgrundschuld; Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung zur Bezeichnung der Mithaftstellen; Vielzahl der Mithaftstellen (DNotI-Report 13/2015, 99 ff)


    Notare:

    1. Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 I KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 III KostO ("Erfordern") setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden ist. (amtlicher Leitsatz)

    BGH, Beschluss vom 16.03.2015, NotSt (Brfg) 9/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…984&pos=0&anz=1

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  • s. BGH, B. vom 18. Juni 2015, V ZR 210/14

    zum Vollzug eines auf einem Restitutionsbescheid beruhenden Ersuchens, wenn durch den bestandskräftigen Restitutionsbescheid außerhalb des Grundbuchs eine auf einem ehemaligen Grundstück lastende Grundschuld entstanden ist und die Grundschuld auf einer Teilfläche nach katastermäßiger Verschmelzung nach § 7 Abs. 1 GBO nicht eingetragen werden kann und zu der Feststellung, dass die Zustimmung zur Löschung der Eintragung der Grundschuld schon deshalb nicht verlangt werden kann, weil die von dem zu Unrecht Eingetragenen nach § 894 BGB verlangte Bewilligung so beschaffen sein muss, dass durch die bewilligte Eintragung oder Löschung nicht nur eine Unrichtigkeit beseitigt, sondern der der wirklichen Rechtslage entsprechende Grundbuchstand hergestellt wird (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 117)

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…545&Blank=1.pdf



    Notare:

    1. Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23. Juli 2002) vornimmt.

    2. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Käufer, wenn der Notar die Beurkundung abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen.

    BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…665&pos=0&anz=1

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  • 1. Ein im Wege der einstweiligen Verfügung erlassenes Verbot, über ein dingliches Recht bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verfügen, ist dahin auszulegen, dass das Verbot mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung erlischt.

    2. Das aufgrund der einstweiligen Verfügung in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Verfügungsverbot ist auf Antrag des Grundstückseigentümers aufgrund des Nachweises des Eintritts der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu löschen, ohne dass es einer Bewilligung des Begünstigten des Verfügungsverbots bedarf.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 20.05.2015, I-15 W 398/14, 15 W 398/14 (juris)



    1. Eine anfechtbare Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt einem Beteiligten, der einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gestellt hat, unter Bezug auf seine Verpflichtung nach § 82 Satz 1 GBO bittet innerhalb eines weiträumigen Zeitraumes bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers den seiner Auffassung ergänzend noch erforderlichen Erbschein beizubringen.

    2. Zieht der antragstellende Beteiligte in einer solchen Verfahrenssituation nur die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes in Zweifel, zum Nachweis der Erbfolge sei die Beibringung eines Erbscheins erforderlich, bietet sich in dem Antragsverfahren der Erlass einer Zwischenverfügung an, um diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu können.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2015, I-15 W 207/15, 15 W 207/15 (juris)



    Notare:


    1. Für die Entstehung der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem 2.4.1. Abs. 1 Satz 1 GV-GNotKG) kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke (hier: für Informationszwecke) der Kostenschuldner den Entwurf angefordert hat. Auch ein noch nicht alle Einzelheiten enthaltender Standardentwurf einer Urkunde kann einen Entwurf im Sinne des § 145 KostO (jetzt: § 119 GNotKG, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 1 GV-GNotKG) darstellen.

    2. Im Rahmen der sog. planenden Beratung als selbständiger Betreuungstätigkeit nach § 24 BNotO kann der Notar verpflichtet sein, über die Kosten der ins Auge gefassten Beurkundungen zu informieren. Wissen die Beteiligten nicht einmal, ob eine Beurkundung (hier: eines gemeinsamen Testaments) für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen - kostenpflichtigen - Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat.

    KG Berlin 9. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2015, 9 W 103/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ott, „Die Unterteilung von Wohnungs-/Teileigentum bei gleichzeitiger Änderung der Zweckbestimmung - – Zugleich Anmerkungen zum Beschl. des BGH v. 4. 12. 2014 - V ZB 7/13“, DNotZ 2015, 483


    Weber, „Aktuelle Fragen beim Grundstücksverkauf durch Eltern und Betreuer“, DNotZ 2015, 498

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  • Guernsey:

    Bewilligt der vom ausländischen Gericht (hier: Anordnung der Administration und Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Beschluss des Royal Court of Guernsey) bestellte Insolvenzverwalter im notariellen Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung, so bedarf es für deren Eintragung in das Grundbuch nicht eines Nachweises der Legitimation des Insolvenzverwalters in Form einer „Anerkennung der Insolvenzeröffnung bzw. des Ersuchens auf Eintragung eines Insolvenzvermerkes durch das zuständige inländische Insolvenzgericht“.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.03.2015, I-3 Wx 56/15, 3 Wx 56/15 (juris)




    Soll im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses sichert, an gleicher Rangstelle durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche dingliche Wertsicherungsklausel (sog. Gleitklausel) ausgewechselt werden, bedarf des der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Die Sicherungsvormerkung kann nicht dafür verwendet werden, der Gleitklausel den Rang der Vormerkung einzuräumen.

    OLG Braunschweig 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2015, 1 W 69/14

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Der Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren stellt grundsätzlich einen Vorkaufsfall i.S.d. §§ 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1, 463 BGB dar. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieses nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird.

    2. Ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich auch dann, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt werden kann (Abgrenzung zu BayObLG, Beschluss vom 8. Oktober 1980, BReg 2 Z 72/79 = JurBüro 1981, 752 f.).

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2015, I-2 Wx 387/14, 2 Wx 387/14 = FGPrax 2015, 116

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20150306.html

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  • Wertenbruch, „Familiengerichtliche Genehmigung für Grundstücksveräußerung durch GbR mit minderjährigem Gesellschafter?“, NJW 2015, 2150


    Bartholome, „Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2014“, NJW 2015, 2160

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  • Gutachten DNotI:

    Rangrücktrittserklärung dinglicher Gläubiger bei Verzicht auf Überbaurente, DNotI-Report 14/2015, 106 (= nicht möglich)


    Notare:

    § 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen.

    Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist.

    Ein solcher Anspruch kann auch nicht gem. § 15 Abs. 2 BnotO durchgesetzt werden.

    LG Freiburg Beschluss vom 28.4.2015, 4 T 254/14
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=19571

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