Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen.

    Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

    BGH, Urteil vom 22. Januar 2016, V ZR 27/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…504&Blank=1.pdf

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  • 1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.

    2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde.

    3. Der einen Dritten begünstigende Einräumungsanspruch kann durch Vormerkung gesichert werden.

    4. Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten noch nicht bekannt ist, steht der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis der genauen Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Bestimmtheitserfordernis) nur für den Versprechensempfänger und nicht für die Drittbegünstigen gilt.

    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 26.01.2016, 15 W 1608/15 (juris; Leitsatz), Volltext bei ibr-online unter:
    http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…01-26&Nr=112636
    (dort irrtümlich als vom OLG Naumburg stammend bezeichnet)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. Februar 2016 um 09:26) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • 1. Sollen bisher selbständige, über die Grundbücher verschiedener Grundbuchämter geführte, Grundstücke miteinander vereinigt werden, so hat sich die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Zuständigkeit an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu orientieren.

    2. Ein erhebliches Bedürfnis für ein Abweichen von der Regel, wonach die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 GBO zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen, kann sich aus einer der notariellen Vereinigungserklärung zu entnehmenden glaubhaft gemachten Absicht der Begründung von Wohnungseigentum an den zu vereinigenden Grundstücken ergeben.

    3. Soweit in Ermangelung anderer Gesichtspunkte das Amtsgericht, in dessen Bestand der überwiegende Teil der betroffenen Grundstücke geführt wird, regelmäßig als zuständig anzunehmen ist, gilt dies nicht, wenn (historische) Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die einen engeren Bezug zu einer bestimmten Gemeinde und damit des für diese zuständigen Amtsgerichts belegen (hier hat der B...hof eine postalische Anschrift in I. und ist als Lokalität dieser Gemeinde bekannt; das zum B...hof gehörende historische Wohnhaus ist als Nr. 71 in der Liste der Baudenkmäler in I. eingetragen.) und überdies eine Fortführung durch dieses Amtsgericht, das bereits umfassende Kenntnis von dem bei ihm eingereichten Vereinigungsantrag und den damit zusammenhängenden Fragen hat, auch von der Eigentümerin angeregt wird.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.01.2016, I-3 Sa 7/15, 3 Sa 7/15 (juris)






    Ob ein ursprüngliches Erbbaurecht (hier: „Bau und Betrieb eines Sportbewegungs- und Gesundheitszentrums“) in zwei selbständige Erbbaurechte unter Neufassung ihres jeweiligen Rechtsinhalts (hier: „Sport- und Bewegungszentrum“ und „Tageseinrichtung für Kinder“) bei im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen (Teilung des Grundstücks; Teilung des Erbbaurechts selbst durch Erklärung des Erbbauberechtigten und entsprechende Eintragung im Grundbuch, mit der Folge des Entstehens einzelner Erbbaurechte mit jeweils nach § 1 ErbbauRG zulässigem Inhalt; Teilbarkeit des Gebäudes in Natur) im Rechtssinne geteilt werden kann, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs aller von den Beteiligten vereinbarten notariellen Vertragsregelungen zu beurteilen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2016, I-3 Wx 287/15, 3 Wx 287/15 (juris)



    Kein Bestehen einer Grunddienstbarkeit mangels Ausübung durch Bestehen eines Zauns
    OLG München 15. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2016, 15 U 3001/14
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-03788?hl=true

    (s. dort zu den Feld-Dienstbarkeiten (Wege- und Viehtriebsrecht („Servitus Viae“ und „Servitus Actus“)), die unter dem von 1756 bis 1900 in Bayern als Partikularrecht geltenden Codex Maximilianeus Bavaricus civilis (CMBC) bestellt wurden)

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  • 1. Zum notwendigen Inhalt einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO als Grundlage einer Grundbucheintragung nach § 34 GBO.

    2. Es kann jedenfalls im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Schritte der notariellen Überprüfung in der Bescheinigung offen zu legen.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.11.2015, 20 W 316/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7499259

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  • 1. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer - aufgelösten - GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss der Gesellschafter zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden ist.

    2. Der Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung der - aufgelösten - GmbH & Co KG in der Liquidation durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung (hier: Übertragung noch bei der Gesellschaft vorhandenen Grundbesitzes auf die Kommanditistin) ist dem Grundbuchamt - soweit nicht offenkundig - durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.

    3. Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung der Komplementär GmbH kann in Ansehung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Vertretungsberechtigung nicht durch Verweis auf die Eintragung der Komplementär GmbH im Handelsregister geführt werden.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.01.2016, I-3 Wx 21/15, 3 Wx 21/15 (juris)

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  • Reuber, „Einreichung von Vollmachten zur elektronischen Grundakte“, BWNotZ 2016, 2

    Schäuble, „Vertretung Minderjähriger bei Auslandsbezug“, BWNotZ 2016, 5

    Ilg, „Geschlossene Hofgüter“, BWNotZ 2016, 15

    BGB §§ 914 Abs. 2, 912 Abs. 2, 913 Abs. 1, 875, 876 S. 2
    Eintragung eines Rentenverzichts bei Überbau; Erfordernis der Zustimmung der Grundschuldgläubiger am überbauten (rentenberechtigten) Grundstück

    Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 146299, letzte Aktualisierung: 29. Februar 2016



    BGB §§ 894, 899, 1365, 1368; GBO §§ 19, 22, 25
    Gesamtvermögensgeschäft; Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentümers; Bestätigung des Rechtsgeschäfts nach Scheidung der Ehe; Möglichkeiten der Löschung des Widerspruchs

    Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 145599, letzte Aktualisierung: 29. Februar 2016

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  • 1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.

    2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2016, 34 Wx 70/16 (juris)

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  • Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.

    BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 56/13
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…588&Blank=1.pdf

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  • Auch die (deklaratorische) Eintragung der Pfändung einer angeblich aus einer Briefgrundschuld entstandenen Eigentümergrundschuld, die noch als Fremdrecht im Grundbuch eingetragen ist, setzt den Nachweis des Entstehens dieser Eigentümergrundschuld in der Form des § 29 GBO voraus.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.12.2015 - 20 W 257/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7502241

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  • Erneutes Negativzeugnis für den Vollzug des durch die Ausübung eines privaten Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrags

    Übt ein Vorkaufsberechtigter sein privates Vorkaufsrecht aus, bedarf es zum Vollzug einer Auflassung, die zur Erfüllung des mit der Vorkaufsrechtsausübung zustande gekommenen Kaufvertrags erklärt wird, abermals eines Negativzeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB. (Leitsatz DNotI-Redaktion)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.1.2016, 3 W 135/15 = DNotI vom 07.03.2016

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  • 1. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger seinerseits die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Eine Umfirmierung muss auch nicht zwingend in der Vollstreckungsklausel vermerkt werden („Beischreibung“, vgl. BGH, 21. Juli 2011, I ZB 93/10).(Rn.40)

    2. § 750 ZPO stellt auf die Zustellung als solche ab. Ungenaue Bezeichnungen, Fehler in der Angabe des Sitzes einer juristischen Person, Schreibversehen usw. können dabei in einem erheblichen Umfang unbeachtlich sein, solange die Feststellung der Identität der Person dadurch nicht beeinträchtigt wird.(Rn.44) (Leitsätze nach juris)

    Brandenb. OLG 4. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2016, 4 U 155/14 = (juris) = BeckRS 2016, 01231

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Zulässigkeit der Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, der die Wirksamkeit der beantragten Eigentumsvormerkung gegenüber allen Nacherben verlautbaren soll. (amtlicher Leitsatz)

    2. Es bleibt offen, ob die Eintragung des bezeichneten Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch den Verfahrensregeln der Berichtigung oder denen der Richtigstellung unterliegt. In beiden Verfahren ist den von der Eintragung Betroffenen Gehör zu gewähren. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 02.03.2016, 34 Wx 408/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04626?hl=true


    1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht. (amtlicher Leitsatz)

    2. Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 07.03.2016, 34 Wx 32/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04753?hl=true

    Vielleicht schon einmal erwähnt:

    1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen.

    2. Ein Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der sogenannten Abschichtung anerkannt. Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.

    3. Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen.

    4. Diese Vereinbarung ist jedenfalls im Grundsatz formfrei möglich, auch wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2015, 20 W 76/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7499785



    EuGH: Anwendungsbereich der EuEheVO bei der Genehmigung der Vereinbarung eines Verfahrenspflegers zur Erbauseinandersetzung für minderjährige Miterben – Abgrenzung zur EuErbVO, ZEV 2016, 147 ff.
    s. dazu : Dörner, „Erbauseinandersetzung und Bestellung eines Minderjährigenpflegers nach Inkrafttreten der EuErbVO“, ZEV 2016, 117 ff
    (mit folgendem Resümee: „Der Schwerpunkt der EuGH-Entscheidung liegt bei der Frage, ob eine gerichtliche Genehmigung, die sich auf die Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters an einem Erbauseinandersetzungsvertrag bezieht, in den Anwendungsbereich der EuEheVO gehört oder aber erbrechtlich zu qualifizieren ist, dh heute von der EuErbVO erfasst wird…..Ebenso wie zunächst die Pflegerbestellung fällt daher die Genehmigung von Erklärungen, welche der Pfleger für das Mündel abgegeben hat, in den Anwendungsbereich der EuEheVO)


    Werkmüller, „Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall im Lichte der EuErbVO: Probleme bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen „am Nachlass vorbei“?“, ZEV 2016, 123 ff.


    Rechsteiner, „Brasilien: Güter- und Erbrecht“, ZEV 2016, 143

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  • Die in einem gerichtlich protokollierten Vergleich titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdendem Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums kann die Auslegung dahingehend erlauben, dass die Zahlungspflicht nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2016, 34 Wx 19/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04625?hl=true

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  • a) Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden.

    b) Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…596&Blank=1.pdf

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  • Aus BGH, Urteil vom 11. März 2016, V ZR 208/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…73978&linked=pm
    „Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen – anders als im österreichischen - Recht nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist, was hier nicht geschehen ist“

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  • Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

    OLG Frankfurt am Main, 19.10.2015 - 20 W 302/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7502218

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  • Aus den Gründen des Beschlusses des BGH vom 11.02.2016, V ZR 180/15 (Rz. 12):
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…135&Blank=1.pdf

    „Eine Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, auf dem belasteten Grundstück eine Schankwirtschaft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen und es dem Eigentümer des Grundstücks verbietet, Bier anzubieten, zu lagern oder auszuschenken, hat allerdings für die Brauerei auch einen Wert, wenn ein Bezugsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Sie sichert dann noch die Interessen, den Grundstückseigentümer zum Abschluss eines Bezugsvertrags zu bewegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594) oder zumindest eine Konkurrenz durch andere Brauereien oder Bierverleger von dem Grundstück fernzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1988 - V ZR 310/86, NJW 1988, 2364, 2365).“

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  • 1. Das Eigentum an einem Gebäudeteil nach rheinischem Recht ist im Zweifel als beschränkt dingliches Recht im Sinne des Art. 184 EGBGB zu qualifizieren, wenn es untrennbar mit dem Eigentum an einem Nachbargrundstück verbunden sein sollte.

    2. Das Erlöschen des dinglichen Rechts nach § 901 BGB setzt die Verjährung des Anspruches aus dem dinglichen Recht voraus. Diese beginnt bei einer Grunddienstbarkeit erst, wenn der Eigentümer der Dienstbarkeit zuwider handelt oder den Berechtigten an der Nutzung hindert.

    OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Beschluss vom 26.01.2016, 10 U 640/14
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={599AA338-AEA7-4225-9251-F498F0354CE9}


    Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015, IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482).

    BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 342/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…010&pos=0&anz=1

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