Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Verfahrenskostenhilfe

    Mit der Begründung angeblicher Falschangaben im Bewilligungsverfahren lässt sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht versagen. Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1874). (amtlicher Leitsatz)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2016, 13 WF 211/16 = BeckRS 2016, 16058

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  • Schleswig-Holstein:
    Zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht, das dem Land Schleswig-Holstein gemäß § 50 Abs. 1 LNatSchG zusteht, s. Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 23.08.2016, gültig ab:15.09.2016, Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2016 Nr. 37, S. 839
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.

    BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 37/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…602&Blank=1.pdf




    Nicht bereits aufgrund des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs, sondern erst mit dessen Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht gilt die Willenserklärung als abgegeben (entgegen OLG Dresden vom 8.5.2011, 11 Sch 8/01). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 15.09.2016, 34 Sch 19/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16586?hl=true


    1. Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
    2. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger.
    3. Das Finanzgericht ist nicht berechtigt, den vom Finanzamt in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zu Unrecht festgestellten Erwerbsvorgang durch einen anderen zu ersetzen.

    BFH, Urteil vom 12.5.2016, II R 26/14 = BeckRS 2016, 95066 = Leitsatz in NZG 2016, 1079


    Jacoby, „Der Begriff des Bauwerks am Beispiel einer Photovoltaikanlage“, NJW 2016, 2848 ff.

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  • Notare:
    (Orientierungssatz nach juris):

    Das OLG Hamm hat hinsichtlich der Geschäftswertberechnung einer Erbauseinandersetzung klargestellt, dass er sich nach dem Wert der insgesamt auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände richtet und nicht nur nach der Höhe bzw. des Wertes des Erbanteils des übertragenden Miterben. Darüber hinaus handele es sich um einen Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 GNotKG, so dass ggf. eine im Vergleich zum Verkehrswert höhere Gegenleistung des annehmenden Miterben maßgebend wäre. Zugleich wurde der Vorwurf der unrichtigen Sachbehandlung wegen einer möglicherweise kostengünstigeren Abschichtungsvereinbarung zurückgewiesen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2016, 15 W 62/16 (juris)

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  • Amann, „Postmortal bewirkte Grundstücksschenkungen mittels Vollmacht“, MittBayNot 2016, 369 ff.

    s. Anmerkung Litzenburger zu OLG München (Wegfall der Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmachtsurkunde bei Verwendung durch den Alleinerben), Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16, in FD-ErbR 2016, 381468

    Steiner, „Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Europäische Nachlasszeugnis?“ ZEV 2016, 487


    Unterschriftsbeglaubigung; zulässiger Vorbehalt für Notare:
    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts MACIEJ SZPUNAR vom 21. September 2016 in der Rechtssache C-342/15 zum EuGH, BeckRS 2016, 82353:

    Randziffer 68:
    “Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:
    Weder die Bestimmungen der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte noch Art. 56 AEUV hindern einen Mitgliedstaat daran, den Notaren die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlichen Urkunden vorzubehalten.“

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (26. September 2016 um 10:10) aus folgendem Grund: Link zur U.begl. entfernt

  • Die auf Veranlassung der Gläubigerin den Käufern zugestellte Vorpfändung kann die Wirkung eines Arrests gemäß § 845 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 930 Abs. 1 ZPO nicht entfalten, wenn die anschließende Pfändung nicht innerhalb eines Monats bewirkt wird.

    BGH, Beschluss vom 09. Juni 2016, V ZB 37/15 (Rz. 15)

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vor…tsfrist-3114275


    Ein am Erwerb eines Grundstücks interessierter Landwirt ist auch dann nicht berechtigt, ein den Beteiligten eines Grundstückskaufvertrages von der Genehmigungsbehörde erteiltes Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit der Veräußerung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten, wenn er das betroffene Grundstück selbst nutzt.

    Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 25.08.2016, Lw W 292/16 = BeckRS 2016, 15823
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3

    a) Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f.).

    b) Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.

    WEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 8

    Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

    BGH, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 191/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&Blank=1.pdf

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  • Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG vom 5.4.1989, BReg 2 Z 33/89 = BayObLGZ 1989, 111). Dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf sie beruft, ändert daran nichts. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 27.09.2016, 34 Wx 235/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17111?hl=true

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  • s. folgende DNotI-Gutachten:

    a) Verjährung des Anspruchs auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts
    Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 135362, letzte Aktualisierung: 30. September 2016

    b) Öffnungsklausel in Gemeinschaftsordnung im Hinblick auf Zweckbestimmung; Abbedingung der Regelungen über die Beschluss-Sammlung
    Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 135445, letzte Aktualisierung: 30. September 2016

    c) Vorvertragliche Äußerung des Verkäufers über Zugehörigkeit eines Stellplatzes zum Wohnungseigentum; falsa demonstratio
    Gutachtennummer: 148971, Gutachten-Datum: 30.09.2016, erschienen im DNotI-Report 18/2016, 143-145

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  • Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

    BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016, V ZB 142/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…545&Blank=1.pdf

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  • Die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Befreiung der GmbH-Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB lässt sich nicht auf den (geborenen) Liquidator erstrecken. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Geschäftsführung lassen sich auch dann nicht auf die Liquidation übertragen, wenn die bisherigen Geschäftsführer als geborene Liquidatoren tätig werden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2016, 2 Wx 377/16 = BeckRS 2016, 17248

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  • Verfahrenskostenhilfe:

    1. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen während eines laufenden Verfahrens oder nach Beendigung des Verfahrens erfolgt (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2016, 843). (amtlicher Leitsatz)
    2. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. (amtlicher Leitsatz)
    3. Die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll dem um Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen nachsuchenden Gegner kein subjektives Recht verschaffen. Soweit das Gericht allerdings vor Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Gegner Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers gewährt, um zusätzlich die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen, stellt sich diese Entscheidung in der Regel als ermessensfehlerfrei dar. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 09.06.2016, 10 VA 3/16 = BeckRS 2016, 12404



    Rieck, „BREXIT – Folgen für das Familien- und das Erbrecht“, NZFam 2016, 878 ff

    Heinze, „Zur Anwendung von § 44 a II BeurkG auf Niederschriften gem. § 36 BeurkG“, NZG 2016, 1089 ff

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  • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 29.09.2016, 34 Wx 191/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17413?hl=true



    Zum Erlöschen einer altrechtlichen Dienstbarkeit (Mühlfahrt) nach Art. 57 AGBGB (Bayern) s. OLG München, 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.08.2016, 3 U 667/16 (juris)


    Bodenneuordnung (LAnpG)
    1. Wie der Senat bereits entschieden hat, verjährt das Antragsrecht nach § 64 LAnpG nicht (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29. November 2013 - F 7 C 8/13 -).(Rn.18)

    2. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sieht für dessen Ausübung keine Fristen vor, wie sich aus § 3b LAnpG ergibt, der nur für Ansprüche aufgrund bestimmter, konkret bezeichneter Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht, nicht aber für Anträge gemäß § 64 LAnpG.(Rn.18)

    Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Urteil vom 19.08.2016, 7 C 6/15.F (juris)

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  • Fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung mit Monierung des fehlenden Erbscheins, wenn dessen Vorlage auf der Grundlage des vom Antragsteller gebrachten Vortrags die begehrte Eintragung nicht erlauben würde. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 30.09.2016 – 34 Wx 339/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17433?hl=true
    (dort (Rz. 12) auch Hinweis zum Nachweis der Amtsannahme des TV bei privatschriftlichem Testament)


    Die Vormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) "für jeweiligen (jeweilige) Eigentümer von ..." ist keine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung und deswegen auch nicht zu löschen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 30.09.2016, 34 Wx 303/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17437?hl=true

    Sonstige (aus ZfIR 2016 A5):
    BGH: Neuer Richter im V. Zivilsenat am BGH

    Der Bundespräsident ernannte u. a. Dr. Kai Hamdorf (43) zum Richter am BGH. Dr. Hamdorf wurde dem schwerpunktmäßig für die Rechtsstreitigkeiten aus den Gebieten des Grundstücksrechts, des Wohnungseigentumsrechts und des Nachbarrechts zuständigen V. Zivilsenat zugewiesen.
    (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 147/2016 vom 1. 9. 2016)

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  • Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1959 - 3 AZR 348/56 - geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nicht fest.

    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.8.2016, 2 AZB 26/16
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=18881
    (Aus den Gründen: Mit Beschluss vom 18. März 2016 (- V ZR 266/14 -) hat der Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beim Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist… Der Zweite Senat hält an der vom Dritten Senat im Urteil vom 8. Dezember 1959 (- 3 AZR 348/56 -) vertretenen Rechtsauffassung nicht fest.)


    Prozesskostenhilfe:

    Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt werden, nicht jedoch für die Zeit davor.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2016, I ZA 8/15
    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…otnote_0_114828

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  • Die nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung vorgenommene Eintragung eines auflösend bedingt vereinbarten Rechts führt materiellrechtlich nicht zum Wegfall der Bedingung, sondern zur Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit, als dieses im Widerspruch zur materiellrechtlichen Einigung ein unbedingtes Recht verlautbart. (amtlicher Leitsatz)
    Bezeugende Urkunden einer Gemeinde können zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (nur) herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liegt. Eine beurkundete Sachverhaltsfeststellung kann daher nichts zu der Frage bezeugen, ob ein Grundstück durch eine Straße tatsächlich eine Zufahrt erhalten hat. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 07.10.2016, 34 Wx 256/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-17589?hl=true

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  • Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB und Umwandlung
    Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.

    Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335).

    BGH, Urteil vom 22. September 2016, VII ZR 298/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…526&Blank=1.pdf

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  • Teilungsversteigerung, gepfändeter GbR-Anteil und Veräußerung durch GbR, s. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…539&Blank=1.pdf

    Leitsatz:


    Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098).



    Notare:

    Zu den Amtspflichten bei Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder s. BGH, Urteil vom 22. September 2016, III ZR 427/15,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…539&Blank=1.pdf

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  • Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurt. v. 13. 5. 2015 – IV ZR 138/141, ZEV 2015, 482).

    BGH, Urteil vom 24. 2. 2016, IV ZR 342/15 = DNotZ 2016, 793
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…010&pos=0&anz=1


    1. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks (hier: in den Fällen „Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank“) sichernden Vormerkung zugunsten des übertragenden Eigentümers bei dessen Tod durch den Übertragungsempfänger - neuen Eigentümer - (Löschungsbewilligung des Erben oder lediglich Nachweis des Todes des Berechtigten?)

    2. Zur Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung, mit der der Rechtspfleger dem Übertragungsempfänger als Voraussetzung für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Erben aufgibt wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Vorlage und entgegen stehender Unbehebbarkeit des beanstandeten Löschungshindernisses.

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2016, I-3 Wx 265/15, 3 Wx 265/15 ( juris)



    Das Grundbuchamt hat vor dem Vollzug einer von einem Bevollmächtigten bewilligten Eintragung die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht - auch wenn der beurkundende Notar diese für ausreichend erachtet hat - selbständig zu prüfen und bei Zweifeln an ihrem Umfang nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (hier mit dem Ergebnis, dass die vom Zuwendungsempfänger erteilte Vollmacht auch die Rückübertragung des ihm im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Grundbesitzes nach Geltendmachung des dem Zuwendenden für bestimmte Fälle vorbehaltenen Vertragsrücktritts umfasst).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.09.2016, I-3 Wx 154/16, 3 Wx 154/16 (juris)


    Keim, „Die Befreiung einzelner Gegenstände aus den Fesseln der Nacherbenbindung“, DNotZ 2016, 751 ff.

    Reimann, „Die Nachlassauseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker bei Erbteilungsverbot und Dauervollstreckung“, DNotZ 2016, 769 ff.

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  • s. folgende Gutachten des DNotI:

    a) Zustimmung des Vorerben zur Übertragung von Grundeigentum nach Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts; Zustimmung von Ersatznacherben
    Gutachtennummer: 144767, Gutachten-Datum: 18.10.2016, erschienen im DNotI-Report 19/2016, 149-151

    b) Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt; Begründung von
    „Wohnungs- und Teileigentum“ zum Zwecke einer gemischten oder alternativen Nutzung
    einer Sondereigentumseinheit
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 150061, letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2016

    Erbrecht:
    c) EuErbVO Art. 21; EGBGB Art. 15, 14; BGB § 1931 Abs. 4
    Österreich: gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht bei Anwendbarkeit österreichischen
    Güterrechts
    DNotI Gutachten-Abruf-Dienst, Abruf-Nr.: 151051, letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2016

    d) Erbausschlagung für einen Minderjährigen; Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch einen der Elternteile
    Gutachtennummer: 150344, Gutachten-Datum: 18.10.2016, erschienen im DNotI-Report 19/2016, 151-152

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  • Aus: ZfIR 2016, A 5:

    Gesetzgebung: WEG-und Mietrechtsreform

    Am 23. 9. 2016 beschloss der Bundesrat die Einbringung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität in den Bundestag (BR Drs. 340/16). Der Entwurf sieht die Angleichung und Erleichterung der Regelungen des WEG- und des Mietrechts mit Blick auf die Erfordernisse des demographischen Wandels vor. Förderung der Barrierefreiheit: Während im Mietrecht nach § 554a BGB der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wie zum Beispiel den Einbau einer Rollstuhlrampe oder eines Treppenlifts, fehlt für den Wohnungseigentümer eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Wohnungseigentümer können deshalb Schwierigkeiten haben, bauliche Maßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnanlage erforderlich sind, durchzusetzen.

    Im Fokus steht daher auch § 22 Absatz 1 Satz 1 WEG, der die Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Miteigentümer bei baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen erfordert. Genannt wird hier als Beispielsfall der Anbau eines Außenaufzugs. Förderung der Elektromobilität: Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der Elektromobilität für den Erfolg der Energiewende. Hierzu sollen neben dem Ausbau der Ladestruktur im öffentlichen Raum auch private Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten ausgestattet werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten Raum durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht zu erleichtern.
    (Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen)


    Die BR-Drucksache findet sich hier:

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/340-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1</strong></a><strong></strong>

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