Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Für eine Zwischenverfügung (und deren Aufrechterhaltung im Beschwerdeverfahren) ist kein Raum mehr, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. (amtlicher Leitsatz)

    Zur Auslegung eines gerichtlichen Titels (Versäumnisurteils) im Grundbuchverfahren, der die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 15.11.2016, 34 Wx 408/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19661?hl=true

    (Anm.: betrifft einen als selbständiges Teileigentum gebuchten, im Versäumnisurteil jedoch nicht erwähnten Keller)

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  • § 12 GBO

    Zum Einsichtsrecht des Maklers in einen Kaufvertrag siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 06.10.2016, 5 W 97/16; Tenor: „Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Grundbuchamt – vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen“
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht. (amtlicher Leitsatz)

    Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 16.11.2016, 34 Wx 305/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19793?hl=true

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  • EuInsVO Art. 2, 3, 22; Insolvency Act 1986 sec. 306 (2); InsO §§ 3, 348; EGInsO Art. 102 §§ 1, 6
    Zur Eintragung von Insolvenzvermerken in (Mit-)Eigentumsanteile des Schuldners auf Antrag des englischen „trustee“

    AG Mannheim, Beschl. v. 07.10.2016 – 4 IE 1120/16 (nicht rechtskräftig) = ZIP 2016, 2235

    Leitsätze der (ZIP-) Redaktion:
    1. Das Insolvenzgericht, das zuerst mit dem Antrag auf Eintragung von Insolvenzvermerken in Allein- und Miteigentumsanteile des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter aus dem EU-Ausland (hier: englischer Treuhänder – „trustee“) befasst ist, ist auch für nachfolgende Eintragungsersuchen zuständig – unabhängig davon, ob seine örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

    2. Gem. sec. 306 (2) Insolvency Act 1986 geht mit der Insolvenz des Schuldners dessen Eigentum auf den „trustee“ über, dieser tritt hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein. Daher besteht das nach englischem Recht zu entscheidende Sicherungsbedürfnis an den Eintragungen der beantragten Insolvenzvermerke, wenn und soweit der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dinglich Berechtigter an den Grundbucheintragungen ist. Ob das der Fall ist, ist nach deutschem Grundbuchrecht zu bestimmen.
    https://www.zip-online.de/heft-46-2016/z…des-englischen/



    AG München: WEG – Keine Nutzung eines „Ladens“ als Vereinsheim
    Sieht die Teilungserklärung als Nutzungsart „Laden“ vor, ist es dem Eigentümer in der Regel untersagt, die Räume als Vereinsheim zu nutzen (AG München, Urt. v. 3. 2. 2016 – 482 C 18351/15 WEG).
    https://www.zfir-online.de/heft-22-2016/z…ls-vereinsheim/

    Zimmer, „Vorsorgevollmachten im Grundstücksverkehr“, ZfIR 2016, 769 ff.

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  • § 566 BGB
    Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032).

    BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…509&Blank=1.pdf

    Aus den Gründen: „Da entsprechende Pflichten des jeweiligen Eigentümers grundbuchrechtlich bewusst nicht abgesichert worden seien und die Klägerin solche auch nicht vertraglich übernommen habe, komme ein Übergang der ursprünglich zwischen der E.R.B. und der Beklagten getroffenen Vereinbarung letztlich nur über § 566 Abs. 1 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.“…



    Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.11.2016, 34 Wx 319/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20170?hl=true



    Adam, „Die Auflassung in gerichtlichen Vergleichen und Insolvenzplänen“, NJW 2016, 3484 ff.


    Rauscher, „Die Entwicklung des Internationalen Privatrechts 2015 bis 2016“, NJW 2016, 3493 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. November 2016 um 09:15) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek.

    Tenor
    I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 12. Oktober 2016 in Ziff. 2 (Zurückweisung des Antrags auf Anwaltsbeiordnung für das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek) aufgehoben.

    II. Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 27. September 2016 Rechtsanwältin H. S., …….. beigeordnet.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.11.2016, 34 Wx 420/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20092?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. November 2016 um 11:29) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BGB § 928; WEG § 11
    Eigentumsaufgabeerklärung bei Teileigentum
    (Fragen: 1. Ist die Aufgabe des Eigentums trotz der später ergangenen Entscheidung des BGH vom
    14.6.2007, V ZB 18/07, mit Grundbucheintragung wirksam geworden?
    2. Wenn ja, welche Konsequenz hat dies für die Wohnungseigentümergemeinschaft? Besteht
    diese weiterhin und wer müsste für eine jetzt geplante Änderung einer Teilungserklärung
    zustimmen?)
    Abruf-Nr.: 149709, letzte Aktualisierung: 25. November 2016

    b) BGB §§ 517, 528, 2113; SGB XII § 93
    Zustimmung des sozialhilfebedürftigen Nacherben zur unentgeltlichen Übertragung von Nachlassgegenständen durch den nicht befreiten Vorerben; Möglichkeit des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers
    Abruf-Nr.: 150992, letzte Aktualisierung: 25. November 2016

    c) aus dem Registerrecht und der auch für das GBA relevanten Frage der Anwendbarkeit des § 181 BGB auf Gesellschafterbeschlüsse s.
    BGB §§ 1629, 1795, 181, 1822, 1915; GmbHG § 55
    Barkapitalerhöhung bei der GmbH: minderjährige Übernehmer; Genehmigung des Familiengerichts; Bestellung von Ergänzungspflegern; Kapitalerhöhungsbeschluss; Zulassungsbeschluss; Übernahmeerklärung; Übernahmevertrag
    Gutachtennummer: 151046, Gutachten-Datum: 25.11.2016, erschienen im DNotI-Report 22/2016, 173-176

    d) Notare:
    MaBV §§ 1, 3, 7; BGB §§ 305 ff.
    Verkauf von erschlossenen Grundstücken durch Erschließungsträger; Anwendbarkeit der MaBV; zivilrechtliches Vorleistungsverbot
    Abruf-Nr.: 142485, letzte Aktualisierung: 10. November 2015

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  • ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2

    a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.

    b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5).

    c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw.vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.

    ZPO § 189, § 750 Abs. 2
    Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…508&Blank=1.pdf

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  • Zwangsversteigerung:
    Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

    BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…517&Blank=1.pdf

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  • 1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).

    2.§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 W 518/15; wie Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 W 303/16).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2016, 1 W 493/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    (Anm. zu Leitsatz 2 s. aber den nachfolgenden Beschluss des BGH vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15)



    BGB § 878; GBO § 19; WEG § 8; BauGB § 172 Abs. 1 Satz 4

    1. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar. Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind deshalb unbeachtlich.

    2. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers.

    BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…510&Blank=1.pdf
    (…„Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt – vom 7. April 2015 aufgehoben..“).


    Herausgabe eines beim Grundbuchamt eingereichten Grundschuldbriefs

    Das Grundbuchamt hat auch bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Einreichers den von diesem vorgelegten Grundschuldbrief an den Einreicher wieder herauszugeben.

    OLG Celle 4. Zivilsenat, Beschluss vom 16.11.2016, 4 W 148/16
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Verweigerte Einsicht in die Grundakten mangels nachvollziehbarer Darlegung eines berechtigten Interesses. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 30.11.2016, 34 Wx 439/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20384?hl=true


    Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung "in vermögensrechtlicher Hinsicht” erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die für die Gesellschaft abgegebene Erklärung eines von ihnen im eigenen und unter Bezugnahme auf die Vollmachten im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein. (amtlicher Leitsatz)

    KG, Beschluss vom 17.11.2016, 1 W 562/16 = BeckRS 2016, 20407


    Kindler, „Die Auslandsstiftung mit inländischen Destinatären: Bestimmung und Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“, NZG 2016, 1335 ff.


    Keine Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ins Grundbuch
    s. Anm. Regenfus zu BGH, Beschluss vom 20.05.2016 , V ZB 142/15, in LMK 2016, 384044

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  • Zum Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung der Vorerbin, dass aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser (neben dem Sohn) keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge hervorgegangen sind, oder des Nachweises ihrer Berechtigung in der Form des § 29 GBO durch einen Erbschein (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 10.11.2016, 2 Wx 534/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20161110.html

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  • 1. Zur Möglichkeit von Rückständen bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit.

    2. Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Dem Grundbuchamt obliegt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.11.2016, 34 Wx 363/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20498?hl=true

    Etwas älter, aber wohl jetzt erst veröffentlicht:

    1. Weichen Angaben einer Bauzeichnung (hier: Größe der tatsächlichen Fläche) von den Angaben der Teilungserklärung ab, ist der Wortlaut der Teilungserklärung maßgebend.
    2. Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO).
    3. Wird der Verwaltung ein Budget von bis zu 2.000,00 Euro für Reparaturen eingeräumt, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
    4. Richtet ein Verwalter ein Online-Portal ein, muss dieses für alle Mitglieder der WEG gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer darf nur ausgeschlossen werden, wenn er das Online-Portal für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht.

    LG Dortmund, Beschluss vom 22.05.2015, 1 S 13/15 = IBRRS 2016, 2829 = BeckRS 2016, 12757
    http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…05-22&Nr=119404


    und nachgehend (gleiches Az.):

    1. Eine zum Grundbuch gereichte Teilungserklärung ist verbindlich.

    2. Handschriftliche Änderungen haben keinerlei Beweisfunktion. Eine beim Notar hinterlegte Urkunde mit handschriftlichen Änderungen hat ebenso wenig Bedeutung, wie handschriftliche Änderungen mit Genehmigungsvermerk.

    LG Dortmund, Beschluss vom 03.08.2015, 1 S 13/15 = IBRRS 2016, 2830 = ZMR 2016, 721
    http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…08-03&Nr=119406


    Kohler, „Dingliches Vorkaufsrecht und Gutglaubensschutz gemäß § 893 BGB“, ZfIR 2016, 809 ff.

    Derleder, „Die Rückauflassungsvormerkung“, ZfIR 2016, 815 ff.

    Hogenschurz, „Zur Zurechnung von Wissen des Verwaltungsbeirats gemäß § 29 WEG“, ZfIR 2016, 820 ff.

    Lang/Knodel, „Vertragliche Abtretungsverbote im Umwandlungsrecht und Voraussetzungen der Kündigung eines bereits aufgehobenen Bauvertrags- zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 22. 9. 2016 – VII ZR 298/14, ZfIR 2016, 828“, ZfIR 2016, 824 ff.

    Bickert, „WEG- und Mietrechtsreform: Bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Errichtung von Stellplatz-Ladestationen für Elektromobilität“, ZfIR 2016, 856 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (10. Dezember 2016 um 10:07) aus folgendem Grund: Link zu OLG München eingefügt

  • PKH:

    Vereinsmitglieder sind im Falle eines Prozesskostenhilfe-Antrags ihres Vereins „wirtschaftlich Beteiligte“ iSd § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO.

    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 5.4.2016, 8 W 19/16 = NZG 2016, 1386
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7529489


    Hansen/Brandt, „Die Folgen einer missglückten Sondereigentumszuweisung in der Teilungserklärung“, WuM 2016, 647

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  • Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Nürnberg, Endurteil v. 10.10.2016, 14 U 1168/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20647?hl=true

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  • 1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 6. April 2016, 34 Wx 399/15, und vom 18. April 2012, 34 Wx 35/12).

    2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 07.12.2016, 34 Wx 423/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20772?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (13. Dezember 2016 um 09:42) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Eine Vormerkung ist von Amts wegen als inhaltlich unzulässige Eintragung im Grundbuch zu löschen, wenn sie für einen Anspruch eingetragen wurde, der sich gegen eine andere Person als den gegenwärtig eingetragenen Eigentümer richtet.

    Ebenfalls von Amts wegen zu löschen sind mehrere eingetragene Vorkaufsrechte, die untereinander gleichrangig sind, weil sie ein Recht mit einem gesetzlich nicht zulässigen Inhalt verlautbaren.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2016, 15 W 233/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160825.html

    s. die Gutachten des DNotI:

    a) § 2113 BGB- Entgeltlichkeit der Verfügung; Berücksichtigung eines vorbehaltenen Wohnungsrechts bei der Verkehrswertermittlung
    Gutachtennummer: 152179, Gutachten-Datum: 09.12.2016, erschienen im DNotI-Report 23/2016, 182-184

    b) GO NRW § 64; BGB § 164
    Grundstücksgeschäfte bis zu 1 Mio. € als Geschäft der laufenden Verwaltung; Vollmacht für den Geschäftskreis „Grundstücksgeschäfte“; Trabrennbahnentscheidung des BGH
    Abruf-Nr.: 149903, letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2016

    c) BGB §§ 181, 2205; GBO §§ 29, 32; GmbHG § 35; HGB §§ 48, 53
    Einschaltung eines Prokuristen zur Vermeidung einer Mehrfachvertretung; Erteilung der
    Prokura im Grundstückskaufvertrag; Nachweis der Prokura gegenüber dem Grundbuchamt
    unabhängig von Eintragung im Handelsregister
    Abruf-Nr.: 151060, letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2016

    d) Notare:
    EuErbVO Art. 25
    Tschechien: Pflichtteilsverzichtsvertrag eines deutschen Staatsangehörigen (Erblasser) mit einem Abkömmling tschechischer Staatsangehörigkeit
    Gutachtennummer: 151391, Gutachten-Datum: 09.12.2016, erschienen im DNotI-Report 23/2016, 184-185

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  • Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.

    BGH, Urteil vom 18. November 2016, V ZR 221/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…554&Blank=1.pdf


    Das Legitimationserfordernis des Besitzers des Grundschuldbriefes für die Erteilung einer Löschungsbewilligung aus einer zusammenhängenden auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen kann nicht ersetzt werden durch die zusätzlich eingereichte Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers. Denn der für den öffentlichen Glauben erforderliche Nachweis der lückenlosen Urkundenkette von dem nicht eingetragenen Briefbesitzer zu dem im Grundbuch Eingetragenen kann auf diese Weise nicht geführt werden.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 22.08.2016, 20 W 369/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7693623

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 185 Abs. 2 S. 1 Alt.2 BGB (Konvaleszenz) ist weder direkt noch analog anwendbar auf eine unwirksame Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt. Daher wird die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des zum Testamentsvollstrecker Ernannten nicht dadurch wirksam, dass dieser später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.09.2016, 15 W 509/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20649?hl=true

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