850f - Wohnung - Patchworkfamilie - konkreter Bedarf

  • Hallo,

    ich werfe mal folgenden SV in den Raum:

    Es vollstreckt das bislang einzige Kind des Schuldners.

    Dieser ist neu verheiratet, die neue Frau hat 2 Kinder mit in die Ehe gebracht, ist nicht berufstätig und bekommt auch keinen Unterhalt für die Kinder.

    Dementsprechend ist auch die Wohnungsgröße (= 4 Personen).

    Meine Überlegung:
    Die Ehefrau ist nachrangig und wird daher beim § 850f-Antrag von mir nicht berücksichtigt, ebensowenig natürlich die Kinder der Ehefrau.

    Bei der Miete hätte ich aber den vollen Betrag -wie er gezahlt wird- mit Nebenkosten angesetzt, da das ja tatsächliche Kosten sind.

    Oder muss ich die Miete fiktiv so berechnen?
    Aber dann müsste ich ja so tun, als würde der Schuldner allein leben und unterm Strich bleibt ihm dann neben dem Sozialhilfesatz nur die fiktive Miete mit Besserstellung. Das dürfte aber nie reichen die tatsächliche Miete zu bezahlen.

    Ich tendiere mittlerweile schon eher zu 2. Lösung, finde das Ergebnis aber irgendwie krumm, weil die ArGe sicher nicht einspringt, wenn man die Miete nicht zahlen kann, oder?

    Was meint ihr?

  • Die Familie lebt zwar in einer Bedarfsgemeinschaft, die Mutter und deren beiden Kinder können aber durchaus SGB II Leistungen erhalten. Bei der Berechnung eines Leistungsanspruches werden vom Einkommen des Vaters Unterhaltszahlungen an dessen eigene Kinder abgezogen (Unterhaltszahlungen die tatächlich erfolgen und aufgrund eines Unterhaltstitels zu leisten sind). Nur das dem Vater dann noch verbliebene Einkommen wird in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zu Grunde gelegt.

  • Unsere Kommune (identisch mit Amtsgerichtsbezirk) hat eine Richtlinie "über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    nach den Sozialgesetzbüchern II und XII"

    Dort ist für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 270,24 EUR vorgesehen. Die setze ich immer an, soweit keine weiteren Infos vorliegen.

    Bei mehr Sachverhalt berücksichtige ich die Miete anteilig. Bsp.: Vorgesehene Bruttokaltmiete für Zweipersonenhaushalt entspricht 330,60 EUR. Für den Schuldner berücksichtige ich dann 165,30 EUR.

  • Ich hab für den Sch eine Obergrenze, macht er ein Wohnheim für andere auf, ist das sein Problem, die können ja Sozialleistungen beantragen, wenn sie keine eigenen Einkünfte haben. Zu lasten des pfändenden Kindes rechne ich da nichts an.

  • Ehefrau ist nachrangig, den Stiefkindern gegenüber besteht anders als dem Pfändungsgläubiger gegenüber keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Die Ehefrau und sie Stiefkinder müssen sich ggf. auch den Bezug von Sozialleistungen verweisen lassen.

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