Ich habe folgenden Fall:
Pfüb wurde im Januar erlassen. Der Schuldner beantragt Einstellung der ZV gemäß § 775 Nr. 4 ZPO und legt Ratenzahlungsplan einer Schuldnerberatungsstelle und Schreiben des Gl.-Vertr. vor, in dem dieser der Ratenzahlung zustimmt. Sein Argument ist also, dass der Gläubiger Stundung bewilligt hat.
Unstreitig hat der Schuldner die Raten für März 13, Okt. 13, Nov. 13 und Dez. 13 nicht gezahlt (die Zahlungen der Raten hat er im Febr. 14 nachgeholt, was m.E. hier nicht relevant ist). In dem Ratenzahlungsplan wurden keine Bestimmungen über die Folge von Nichtzahlungen der Raten, eintreten der Gesamtfälligkeit etc. getroffen. Es wäre also auszulegen, wie lange der Schuldner mit seinen Raten in Verzug sein muss, bis der Gläubiger wieder vollstrecken darf bzw. bis er nicht mehr an seine Stundungsbewilligung gebunden ist.
Nach meinem Verständnis sind 4 Raten recht viel, ich finde hierzu aber leider nichts. Ich wäre froh über ein paar Meinungen, Anregungen oder ähnliche Fälle...