Bezeichnung "Gesamthypothek" schädlich ?

  • Wir haben eine Löschungsbewilligung für eine Briefhypothek erhalten.
    Im Text lautet es:


    ...in Abt. III unter Nr. 3 eine Gesamthypothek für ein Tilgungsdarlehen von ....DM eingetragen.

    Wir bewilligen hiermit die Löschung dieser Gesamthypothek im Grundbuch.


    Lt. Grundbuchstand ist die Hypothek nur auf einem Blatt eingetragen, nirgendwo anders.

    Ist die Bezeichnung "Gesamthypothek" schädlich, obwohl es sich nur um eine "einfache" Hypothek handelt.
    Muss ich den Gläubiger auffordern, seine Löschungsbewilligung abzuändern ?


    Vielen Dank im voraus
    für hilfreiche Antworten


    proadvonot/BV Recht

  • Gegenfrage: Sind in Spalte 2 mehrere Grundstücke angegeben oder sind im Eintragungstext verschiedene Miteigentumsanteile (..eingetragen auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Nr…und…) angegeben ? Dann handelt es sich um ein Gesamtrecht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Spalte 2: 1 belastetes Grundstück (1 Flurstück)

    Eintragungstext: kein weiterer ME o.ä.

    (nur Rangvermerk: gleichrangig mit Abt. III Nr. 2 - GS für wen anderes)

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