Liebe Kollegen,
am 25.06. wurde ein Pfüb wegen Unterhaltsrückstand erlassen, gepfändet wurde das Arbeitseinkommen, der pfandfreie Betrag wurde auf 850,00 Euro zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags festgelegt.
Der Schuldner hat sodann einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages nach § 850 f ZPO gestellt.
Dieser wurde noch nicht entschieden, es ist bisher nur einstweilen eingestellt worden.
Sodann teilte der Schuldnervertreter mit, dass am 12.08.2014 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 Inso) gestellt wurde. Die Zwangvollstreckung sei unwirksam, da die Gläubigerin als erstes mit ihrer Forderung im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt sei.
Dieses Schreiben wurde als Vollstreckungserinnerung ausgelegt und die Akte dem Insolvenzgericht übersandt. Dieses schickte die Akte zurück, es sei unklar, ob überhaupt ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Blick auf die Insolvenzeröffnung gem. § 89 Abs. 3 InsO gestellt worden ist. Zudem wäre im Fall der Vollstreckungserinnerung zunächst vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
Der Schuldnervertreter wurde daraufhin um Klarstellung gebeten. Er schickte dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Schreibens an das Insolvenzgericht, worin an den Erlass eines Einstellungsbeschlusses nach § 775 ZPO erinnert wird. Aus der Abschrift ist ersichtlich, dass das Insolvenzverfahren auf den am 14.08.2014 eingegangenen Antrag am 25.08.2014 eröffnet wurde. Die öffentliche Bekanntmachung habe ich heute online gefunden.
Muss ich den PFÜb jetzt aufheben? Erlassen wurde er wie gesagt am 25.06.14 (gepfändet wurde nur wegen Unterhaltsrückstand, nicht wegen laufendem Unterhalt). Benötige ich dazu einen expliziten Antrag?
Wenn ich den Pfüb aufgrund der am 25.08.2014 eröffneten Insolvenz aufheben könnte, müsste ich mich mit dem Antrag nach § 850 f ZPO ja nicht mehr befassen.
Ich habe von Insolvenz und deren Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehr wenig Ahnung, daher bin ich für jeden Tipp dankbar...