vlt. mag ich ja falsch liegen, aber sind Sollstellungen nicht Titel i.S.v. § 794 ZPO ? Sollte dies so sein, würde ich die Forderungsanmeldung "ergänzen", den Kruscht beifügen und auf die Titulierung hinweisen. Neuer Prüfungstermin, den Widerspruch hätte dann der "Bestreitende" zu verfolgen.
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