Mir liegt ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vor mit der Begründung, die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft habe den Schuldner wegen seiner Abwesenheit aufgrund Urlaubs nicht erreicht, weshalb er auch den Termin nicht wahrnehmen konnte. Die Zustellung der Ladung erfolgte durch einen Postbediensteten durch Einlegung in den Briefkasten am 2.10.2014, da niemand persönlich angetroffen werden konnte.
Der Schuldner gibt an, bei der Post am am 29.09.2014 einen Postlagerauftrag erteilt zu haben, der erst am 18.10.2014 endete (Nachweis liegt mir noch nicht vor, wäre aber wohl zu verlangen).
Sollte der Schuldner nachweisen können, dass der Postlagerauftrag erteilt worden ist, stellt sich für mich die Frage, ob überhaupt eine rechtswirksame Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt ist. Hätte nicht der Postbedienstete bescheinigen müssen, dass aufgrund des Postlagerauftrags keine förmliche Zustellung erfolgen konnte? Dem Widerspruch wäre dann wohl stattzugeben... oder?