Pflicht zum Nachsendeauftrag?


  • Soweit ich das aus der Akte sehen kann - es wird ja nicht jeder angeordnete Aufgabenkreis einzeln begründet- liefen zur Zeit der Betreuungsanordnung auch familiengerichtliche Verfahren bzw. gab es Streit mit dem Jugendamt. In diesem Zusammenhang hatte wohl der Betreute nicht wirklich zuverlässig auf Gerichts- bzw. Behördenpost reagiert. Daher erfolgte auch die Anordnung der Postangelegenheiten.

    Den Betroffene halte ich anhand der Akte grundsätzlich für absprachefähig, neben einer leichteren geistigen Behinderung erfolgte die Anordnung der Betreuung wohl auch aus sozialen Gesichtspunkten (Messie). Die Einhaltung von Absprachen durch den Betreuten ist natürlich die andere Seite der Medaille.

    Zu konkreten Absprachen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten ist mir nichts bekannt. Falls es diese zeitnah nach Anordnung der Betreuung gab, hat deren Einhaltung jedenfalls nicht funktioniert, da der Betreute erst nach Ablauf der RM-Frist für die PKH-Aufhebung dem Betreuer den Aufhebungsbeschluss zeigte.

  • Was sagt denn der Betreuer zu der Frage, warum er keinen Nachsendeauftrag gestellt hat?
    Vielleicht hatte er nachvollziehbare Gründe.
    Bevor man eine etwaige Haftung in Betracht zieht, sollte man dessen Beweggründe jedenfalls kennen.

  • Was sagt denn der Betreuer zu der Frage, warum er keinen Nachsendeauftrag gestellt hat?
    Vielleicht hatte er nachvollziehbare Gründe.
    Bevor man eine etwaige Haftung in Betracht zieht, sollte man dessen Beweggründe jedenfalls kennen.


    Der Betreuer hat sich darauf verlassen, dass ihm der Betreute entsprechend seiner Bitte/Aufforderung die Post aushändigen werde.

  • Das heißt also, der Betreuer hat die Frage mit der Post mit dem Betroffenen besprochen
    und den Eindruck gewonnen, dass das mit der Absprache klappen könnte.

    Da wird es aus meiner Sicht schwierig mit einer Haftung.
    Man müsste dem Betreuer ja nachweisen, dass diese Absprache fahrlässig war,
    d.h. er hätte schon aus anderen Vorgängen wissen müssen, dass es eher nicht klappt.
    Das wird schon deshalb schwierig, weil er die Betreuung gerade erst übernommen hat.
    Auch wird man ihm, schon aufgrund der gewünschten Selbständigkeit
    des Betroffenen, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage einräumen müssen, was er dem Betroffenen überlässt.
    Aus meiner Sicht daher vorliegend eher kein Haftungsfall.

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