Alles anzeigenDa es keine Pflicht gibt, bei Anordnung des Aufgabenkreises "Postempfang" einen Nachsendeantrag zu stellen,
lässt sich nicht generell sagen, dass der Betreuer für die offene Forderung haftet.
In dieser Absolutheit ist der Vorwurf daher sicher nicht korrekt.
Der Sachverhalt ist m.E. zu dünn, um beurteilen zu können, ob es eine Haftung des Betreuers geben könnte.
Es ist nichts über eventuelle Absprachen zwischen Betroffenen und Betreuer,
über eine Absprachefähigkeit des Betroffenen, oder auch über den bisherigen Umgang des Betroffenen mit seiner Post
und der Weiterleitung bekannt. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der Betreuer davon ausgehen musste,
wesentliche Dinge vom Betroffenen nicht mitgeteilt zu bekommen.
Soweit ich das aus der Akte sehen kann - es wird ja nicht jeder angeordnete Aufgabenkreis einzeln begründet- liefen zur Zeit der Betreuungsanordnung auch familiengerichtliche Verfahren bzw. gab es Streit mit dem Jugendamt. In diesem Zusammenhang hatte wohl der Betreute nicht wirklich zuverlässig auf Gerichts- bzw. Behördenpost reagiert. Daher erfolgte auch die Anordnung der Postangelegenheiten.
Den Betroffene halte ich anhand der Akte grundsätzlich für absprachefähig, neben einer leichteren geistigen Behinderung erfolgte die Anordnung der Betreuung wohl auch aus sozialen Gesichtspunkten (Messie). Die Einhaltung von Absprachen durch den Betreuten ist natürlich die andere Seite der Medaille.
Zu konkreten Absprachen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten ist mir nichts bekannt. Falls es diese zeitnah nach Anordnung der Betreuung gab, hat deren Einhaltung jedenfalls nicht funktioniert, da der Betreute erst nach Ablauf der RM-Frist für die PKH-Aufhebung dem Betreuer den Aufhebungsbeschluss zeigte.