Notgeschäftsführer oder Kommanditisten ?

  • Wer kann helfen? Die Lösung ist noch nicht gefunden:gruebel:. Ein komplizierter, aber interessanter Fall.....

    Hier: Antrag ein Abgabe der Vermögensauskunft gem. 802 c ZPO gegen eine
    GmbH & Co.KG mit 3 Kommanditisten (alles juristische Personen). Die pers. haft. Ges./Komplementärin (eine GmbH) ist lt. Register aufgelöst und über ihr Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden (läuft noch lt. InsoVerw.).
    Die GmbH hat aber keinen GF mehr (ist also führerlos).

    Frage:
    Befindet sich die GmbH & Co. KG nun automatisch in Liquidation und werden somit die 3 Kommanditisten (alle juristische Personen) zu Liquidatoren der GmbH & Co. KG?

    oder: Bleibt die GmbH bis zur Vollbeendigung, (Abschluss des Insolvenzverfahrens)
    persönlich haftende Gesellschafterin und als juristische Person erhalten, d.h, sie scheidet nicht automatisch aus der Gesellschaft aus?
    Ist ggf. der letzte GF somit zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet oder muss ggf. ein ges. Vertr. (Notgeschäftsführer o.ä.) bestellt werden?

    Ich denke, die Kommanditisten können zwar passiv die Vertretung für die Gesellschaft übernehmen (bei Zustellungen), aber nicht aktiv (Abgabe der VAK).

    Irgend eine IDEE oder Lösung. Würde mich wirklich freuen.:):):)

  • Gesetzlicher Vertreter der KG ist der Geschäftsführer oder der Komplementär. Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; der gesetzliche Vertreter ist also die GmbH solange sie noch existiert.

    Da die GmbH noch vorhanden ist, hat sie der Vermögensauskunft abzugeben.

    Da die vermögensrechtliche Vertretung der GmbH durch den Insolvenzverwalter statt findet, würde ich mich an den Insolvenzverwalter wenden.

  • § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB

    Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

    2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,


    Damit scheidet der phG aus der Gesellschaft aus, was die Auflösung der KG als solche zur Folge hat. Die Kommanditisten sind geborene Liquidatoren und als solche zur Vertretung berechtigt.

  • Sind die Liquidatoren dann weiterhin auf die Haftung mit der Stammeinlage begrenzt?

    Ich hab was in Erinnerung, dass die KG ohne Vollhafter zur OHG wird. Bin mir aber nicht mehr sicher, ob das generell der Fall ist, oder nur wenn der Geschäftsbetrieb weitergeht...

  • Hallo Ihr,

    vielen Dank für eure Meinungen. :)

    Meiner Meinung nach greift § 131 (3) Nr. 2 HGB nur, wenn die Komplementärin gelöscht und nicht nur aufgelöst ist, also erst mit Vollbeendigung.

    Auch auf Grund des Insolvenzverfahrens bleibt sie doch noch als jur. Person und Gesellschaft vorerst erhalten.

    Wenn die p.h.G. bereits gelöscht wäre, würde ich es auch so sehen, denn dann ist sie als jur. Person nicht mehr existent. Zwischen Auflösung und Löschung ist zu unterscheiden.

    Weil sie aber keinen ges. Vertreter hat und führerlos ist, denke ich, muss ggf. neuer ges. Vertr., ein Notgeschäftsführer, bestellt werden oder? Der Insolvenzverwalter kann kein ges. Vertreter sein; er ist Partei kraft Amtes.

    Die KG befindet sich m.E. erst in Auflösung o. wird zur OHG, wenn es die Komplementärin nicht mehr existiert.

    richtig oder falsch?


    Einmal editiert, zuletzt von GV Silbermond (27. November 2014 um 23:47)

  • Deine Meinung wird leider nicht von Literatur und Rechtsprechung gedeckt. Dort wird (wie im Gesetz) von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesprochen, da ist nix mit Abschluss des Insolvenzverfahrens oder gar Löschung
    Nur als Beispiel:
    EBJS/Lorz HGB § 131 Rn. 49: Das Ausscheiden erfolgt mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses
    In Aufsätzen wird gar nicht näher drauf eingegangen sondern einfach festgestellt, dass die sich an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens direkt anschließende Konsequenz des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht immer dem Willen der Beteiligten entspricht

    (Markgraf/Remuta: Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Kommanditistenstellung der Schuldnerin, NZG 2014, 81).
  • Hallo Ihr,

    vielen Dank für eure Meinungen. :)

    Meiner Meinung nach greift § 131 (3) Nr. 2 HGB nur, wenn die Komplementärin gelöscht und nicht nur aufgelöst ist, also erst mit Vollbeendigung.


    Ich finde der Wortlaut der Norm ist da sehr eindeutig. Da steht nichts von der Löschung, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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