Unklarer Pfüb beim Drittschuldner

  • Hallo an alle fleißigen Mitdenker,

    wollte mich jetzt nur mal kurz für die rege Teilnahme und den zahlreichen Hilfestellungen bedanken.

    Geht man von der Weisheit der Massen aus (die hier ja zusätzlich noch Spezialwissen haben), sollte jetzt schon fast feststehen, dass die Zinsen nicht als mitgepfändet betrachtet werden dürfen. Denn inzwischen vertritt hier ja niemand mehr eine anderweitige Meinung.

    Das gibt mir wiederum eine gewisse Sicherheit, die Einstellung weiterer Zahlungen an den Gläubiger unter allen Umständen durchzusetzen und mich entsprechend weit aus dem Fenster zu lehnen.

    Ob der gesamte PfüB von Anfang an unwirksam war... ich halte es für möglich, aber für uns dann doch für unerheblich, da die Unwirksamkeit nicht einfach so erkennbar gewesen wäre. Spannender finde ich da schon die Frage, wie die Schuldnerin nun die überzahlten Beträge zurückbekommt und ob wir entsprechend vom Gläubiger zurückfordern können. Ich meine, klar können wird fordern, aber ob der dann die Beträge zurückzahlt, steht ja noch auf einem anderen Blatt.

    Wie ist Eure Meinung dazu? Sind wird als Drittschuldner für einen solchen Fall geschützt?

  • ...

    Es gibt also für mich keine Auslegungsprobleme, weil 6.000,00 € nebst Kosten dieser Maßnahme für mich identisch ist mit 6.128,95 € zuzüglich Zustellungskosten.
    ...


    Sorry, ich hatte übersehen, dass die Kosten dieser Maßnahme genau die Differenz von 128,95 Euro betragen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ach, Bukowski - in Gottes Hand sind wir am Ende immer. ;)

    Mir persönlich kann es in diesem Fall ja auch egal sein. Es interessiert mich einfach rein juristisch - jetzt, wo ich hier so schön beim Lernen bin. :)

  • ... Spannender finde ich da schon die Frage, wie die Schuldnerin nun die überzahlten Beträge zurückbekommt und ob wir entsprechend vom Gläubiger zurückfordern können. Ich meine, klar können wird fordern, aber ob der dann die Beträge zurückzahlt, steht ja noch auf einem anderen Blatt.

    Wie ist Eure Meinung dazu? Sind wird als Drittschuldner für einen solchen Fall geschützt?

    Sehe ich nicht. M.E. schuldet Ihr im Verhältnis zum Schuldner die überzahlten Beträge andiesen und müsst Euch selbst um eine Rückführung dieses Teils vom Gläubiger kümmern.
    Die Gerichte neigen m.E. bei solchen Fragen dazu, eher kleinlich zu sein, d.h. die Einschaltung eines RA als Voraussetzung für einen Schutz zu verlangen. Es wird vom Drittschuldner (wie von jedem Schuldner) erwartet, dass er sich den Inhalt und die Grenzen seiner Leistungspflicht vor Augen führt und ggf. Rechtsrat einholt. Zumalhier der Schuldner ja nichts dafür kann, dass Ihr überzahlt habt. Allerdings sehe ich auch keinen Anspruchsausschluß gegenüber dem pfändenden Gläubiger nach § 814 BGB.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840

    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluss an BGHZ 82, 28).

    BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01

  • BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840

    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluss an BGHZ 82, 28).

    BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01

    Die Ausgangslage war dort anders:

    Wie Du selbst schreibst, "..weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht ..." geht es dabei um die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, die aber hier nach wie vor besteht.

    "Existiere die (gepfändete)Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könnedieser direkt kondizieren..." (s. Urteil)

    Es gibt aber andere Entscheidungen dazu, wenn die Forderung (z.B.) einem anderen Gläubiger zusteht. Stöber Rdn. 612a könnte man meiner Meinung nach auch dann anwenden, wenn die Forderung nicht einem anderen (vorrangigen) Gläubiger zusteht, sondern dem Schuldner, weil unpfändbare Beträge einbehalten wurden oder (wie hier) die Forderung des Gläubigers erfüllt ist oder das Pfandrecht nicht mehr besteht.

  • Danke Euch nochmals für Eure Meinungen zum Drittschuldner-Schutz.

    Die endgültige Antwort dazu werden wir hier wohl bald bekommen. Denn heute ging ein anwaltliches Schreiben zu dieser Sache ein. Es wird nun von uns der Differenzbetrag aufgrund rechtsgrundloser Zahlungen an den Gläubiger eingefordert.

    Die Schuldnerin hat jetzt also ernst gemacht. Leider bin ich damit wohl so ziemlich aus der Geschichte raus. Bearbeitung erfolgt jetzt durch Cheffe persönlich. Ist hier nicht immer so - normalerweise würde wohl tatsächlich erst mal der Sachbearbeiter weiter zuständig bleiben und auch die Kommunikation mit den Anwälten führen. Aber in diesem Fall geht das natürlich nicht, da der eigentlich zuständige Sachbearbeiter noch ca. 1 Woche im Urlaub ist.

    Schöner "Lernfall" für mich. So richtig nett plastisch, direkt am praktischen Beispiel. :D

  • BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840

    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluss an BGHZ 82, 28).

    BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01

    Die Ausgangslage war dort anders:

    Wie Du selbst schreibst, "..weil er irrtümlich davon ausgeht, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht ..." geht es dabei um die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, die aber hier nach wie vor besteht.

    "Existiere die (gepfändete)Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könnedieser direkt kondizieren..." (s. Urteil)

    Es gibt aber andere Entscheidungen dazu, wenn die Forderung (z.B.) einem anderen Gläubiger zusteht. Stöber Rdn. 612a könnte man meiner Meinung nach auch dann anwenden, wenn die Forderung nicht einem anderen (vorrangigen) Gläubiger zusteht, sondern dem Schuldner, weil unpfändbare Beträge einbehalten wurden oder (wie hier) die Forderung des Gläubigers erfüllt ist oder das Pfandrecht nicht mehr besteht.

    Auch wenn der Sachverhalt in der zitierten BGH-Entscheidung etwas anders aber doch ähnlich liegt, kommt ein bereicherungsrechtlicher Kondiktionsanspruch des DS gegen den Gläubiger in Frage. Mangels (noch bestehender) Pfändung hat der Gläubiger vom DS etwas (=jeder vermögenswerte Vorteil) ohne Rechtsgrund erhalten und ist ihm zur Herausgabe nach §§ 812 ff BGB verpflichtet.

    So stellt der BGH in der zitierten Entscheidung auch fest:

    "Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung für die Zahlung der Klägerin an den Beklagten festgelegten Rechtsgrund (Anm.: weil insoweit kein Pfandrecht [mehr] besteht).

    Im Streitfall ergibt sich hieraus, dass die Klägerin den mit der Klage zurückgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat."

  • Danke Euch nochmals für Eure Meinungen zum Drittschuldner-Schutz.

    Die endgültige Antwort dazu werden wir hier wohl bald bekommen. Denn heute ging ein anwaltliches Schreiben zu dieser Sache ein. Es wird nun von uns der Differenzbetrag aufgrund rechtsgrundloser Zahlungen an den Gläubiger eingefordert.

    Die Schuldnerin hat jetzt also ernst gemacht. Leider bin ich damit wohl so ziemlich aus der Geschichte raus. Bearbeitung erfolgt jetzt durch Cheffe persönlich. Ist hier nicht immer so - normalerweise würde wohl tatsächlich erst mal der Sachbearbeiter weiter zuständig bleiben und auch die Kommunikation mit den Anwälten führen. Aber in diesem Fall geht das natürlich nicht, da der eigentlich zuständige Sachbearbeiter noch ca. 1 Woche im Urlaub ist.

    Schöner "Lernfall" für mich. So richtig nett plastisch, direkt am praktischen Beispiel. :D

    Wäre ich in Eurer Situation würde ich mich verklagen lassen und dem Gläubiger den Streit verkünden. Aber das muss natürlich der Chef entscheiden. :)

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Danke Euch nochmals für Eure Meinungen zum Drittschuldner-Schutz.

    Die endgültige Antwort dazu werden wir hier wohl bald bekommen. Denn heute ging ein anwaltliches Schreiben zu dieser Sache ein. Es wird nun von uns der Differenzbetrag aufgrund rechtsgrundloser Zahlungen an den Gläubiger eingefordert.

    Die Schuldnerin hat jetzt also ernst gemacht. Leider bin ich damit wohl so ziemlich aus der Geschichte raus. Bearbeitung erfolgt jetzt durch Cheffe persönlich. Ist hier nicht immer so - normalerweise würde wohl tatsächlich erst mal der Sachbearbeiter weiter zuständig bleiben und auch die Kommunikation mit den Anwälten führen. Aber in diesem Fall geht das natürlich nicht, da der eigentlich zuständige Sachbearbeiter noch ca. 1 Woche im Urlaub ist.

    Schöner "Lernfall" für mich. So richtig nett plastisch, direkt am praktischen Beispiel. :D

    Wäre ich in Eurer Situation würde ich mich verklagen lassen und dem Gläubiger den Streit verkünden. Aber das muss natürlich der Chef entscheiden. :)

    Würde ich auch empfehlen.

    Die Frage die sich hier stellt ist, gibt es noch nachfolgende Gläubiger, die die pfändbaren Beträge hätten beanspruchen können?

    Wenn nicht, stellt sich die Frage nach dem Schaden, der dem Schuldner entstanden ist. Seine Schulden wurden getilgt und wo liegt dann der Schaden?


  • Würde ich auch empfehlen.

    Die Frage die sich hier stellt ist, gibt es noch nachfolgende Gläubiger, die die pfändbaren Beträge hätten beanspruchen können?

    Wenn nicht, stellt sich die Frage nach dem Schaden, der dem Schuldner entstanden ist. Seine Schulden wurden getilgt und wo liegt dann der Schaden?

    Ach, ist das jetzt neu, dass ein Arbeitgeber Schulden seines Arbeitnehmers nach eigenem Gutdünken ohne Pfändung oder Abtretung einfach aus dem Arbeitseinkommens bezahlen kann und wenn sich der Arbeitnehmer dann zu Recht darüber aufregt, ihm die Frage nach dem entstandenen Schaden zu stellen ist, denn immerhin wurden ja seine Schulden gezahlt???

    Ich kenne es noch so: Der Drittschuldner darf aus dem Lohn des Schuldners nur einbehalten, wenn eine Pfändung oder Abtretung vorliegt. Ist, wie gegenständlich, die Teilpfändung erledigt, muss der Gläubiger wegen des Restbetrages erneut pfänden und der DS kann nicht eigenmächtig die bereits erledigte Pfändung auf weitere Pfändungsbeträge erstrecken. Das ist eben das Risiko bei einer Pfändung mit nur einem Teilbetrag. Wo kämen wir sonst hin. Dann bräuchten wir ja kein Vollstreckungsgericht mehr, wenn's so einfach wäre und sich Gläubiger und Arbeitgeber untereinander ohne Pfändung verständigen könnten.

    Der Drittschuldner hat zu Unrecht weiter einbehalten und an den Gläubiger abgeführt und ist dem Arbeitnehmer zur (nochmalige) Zahlung verpflichtet, weil er an einen Unberechtigten geleistet hatte. Insoweit sind auch die Ausführungen von AndreasH in #45 richtig.

  • Stimme ich voll zu. Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer nicht das ihm zustehende Arbeitsentgelt ausgezahlt.

    Aber es ging ja bei meiner "Überlegung" darum, welcher Schaden dem Arbeitnehmer entstanden ist, wenn durch die falschen Einbehaltungen und Überweisungen andererseits die Schulden getilgt worden sind.

    Das war wie gesagt nur eine Überlegung und ich wollte damit keine neue Diskussion darüber anfangen, ob der Arbeitgeber sich damit raus reden kann. Also machen wir das Buch zu bevor es zu einer neuen endlosen Diskussion darüber kommt.


  • Das war wie gesagt nur eine Überlegung und ich wollte damit keine neue Diskussion darüber anfangen, ob der Arbeitgeber sich damit raus reden kann. Also machen wir das Buch zu bevor es zu einer neuen endlosen Diskussion darüber kommt.

    Zwangsvollstrecker, Coverna - ich denke auch, das war dann einfach ein Missverständnis. Aber die Frage nach dem Schaden ist rein theoretisch ja legitim, unabhängig davon, dass dies nichts an dem noch bestehenden Lohnanspruch der Schuldnerin ändert.

    Ich denke aber, dass aus Sicht der Schuldnerin dadurch schon auch ein Schaden entstanden ist, auch wenn der sich am Ende nicht in Euro beziffern lässt, wenn man unterstellt, dass die Schulden ja so oder so bestehen und beglichen werden müssen. Habe das jetzt mal weitergesponnen und komme da auf so Umstände, dass ja jetzt z.B. 2.000,- Euro zu viel an Pfändung beim Gläubiger ist. Das sind auch 2.000 Euro, für die die Schuldnerin, z.B. bei einem erneuten PfüB über Teil- oder Restforderung keine Einrede der Verjährung mehr geltend machen könnte. Will sagen, es bleiben ihr aufgrund der rechtsgrundlosen Auszahlung, für diese Summe ggf. Rechtsmittel versagt, die sie ansonsten für diese Summe geltend machen könnte, wenn sie Teil eines neuen Verfahrens wäre. Das ist z.B. ein Schaden, der mir spontan einfällt.


  • Wäre ich in Eurer Situation würde ich mich verklagen lassen und dem Gläubiger den Streit verkünden. Aber das muss natürlich der Chef entscheiden. :)

    Kein guter Rat an einen Arbeitgeber als Drittschuldner! Der Arbeitgeber macht einen Fehler und der Arbeitnehmer muss sich einen Anwalt nehmen, um die zu Unrecht einbehaltenen Pfändungsbeträge notfalls im Wege der Klage nachgezahlt zu erhalten? Zuständig für die Klage ist das Arbeitsgericht und selbst, wenn der Arbeitnehmer, was bei dieser Sachlage der Fall sein wird, in diesem Verfahren obsiegt, muss er seine Kosten (GK und RA-Kosten) selbst tragen, weil § 12 a ArbGG bestimmt, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

    Zu so einem Arbeitgeber könnte man dem Arbeitnehmer (Schuldner) nun wirklich nicht gratulieren. Wo bleibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber? Ob das zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber führen kann, lasse ich 'mal offen.


  • Wäre ich in Eurer Situation würde ich mich verklagen lassen und dem Gläubiger den Streit verkünden. Aber das muss natürlich der Chef entscheiden. :)

    Kein guter Rat an einen Arbeitgeber als Drittschuldner! Der Arbeitgeber macht einen Fehler und der Arbeitnehmer muss sich einen Anwalt nehmen, um die zu Unrecht einbehaltenen Pfändungsbeträge notfalls im Wege der Klage nachgezahlt zu erhalten? Zuständig für die Klage ist das Arbeitsgericht und selbst, wenn der Arbeitnehmer, was bei dieser Sachlage der Fall sein wird, in diesem Verfahren obsiegt, muss er seine Kosten (GK und RA-Kosten) selbst tragen, weil § 12 a ArbGG bestimmt, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

    Zu so einem Arbeitgeber könnte man dem Arbeitnehmer (Schuldner) nun wirklich nicht gratulieren. Wo bleibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber? Ob das zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber führen kann, lasse ich 'mal offen.

    Dass die Zinsen nicht mitgepfändet sind ist das Ergebnis einer 3-seitigen Diskussion von Rechtspflegern hier im Forum. Der Wortlaut des Pfübs ist verwirrend und auslegungsfähig. Aber mittlerweile sind wir uns hier über diese Auslegung einig.

    Ob ein Streitgericht dieser Meinung folgt ist eine andere Sache. Und daher halte ich es sehr wohl für sachgerecht, die Sache im Namen des Volkes klären zu lassen, um ggfls. auch Rückgriff beim Gläubiger nehmen zu können, um dann von ihm zuviel gezahlte Beträge zurückzuerhalten.

    Thema Fürsorgepflicht: ich bin Arbeitgeber von 3 Mitarbeitern. Wenn einer meiner Mitarbeiter mir sagen würde, ich will das zuviel gezahlte Geld zurück, denn ich gönne meinem Gläubiger nicht die Erfüllung seiner Forderung, dann wüßte ich, was ich tun würde!

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Dass die Zinsen nicht mitgepfändet sind ist das Ergebnis einer 3-seitigen Diskussion von Rechtspflegern hier im Forum. Der Wortlaut des Pfübs ist verwirrend und auslegungsfähig. Aber mittlerweile sind wir uns hier über diese Auslegung einig.

    Ob ein Streitgericht dieser Meinung folgt ist eine andere Sache. Und daher halte ich es sehr wohl für sachgerecht, die Sache im Namen des Volkes klären zu lassen, um ggfls. auch Rückgriff beim Gläubiger nehmen zu können, um dann von ihm zuviel gezahlte Beträge zurückzuerhalten.

    Thema Fürsorgepflicht: ich bin Arbeitgeber von 3 Mitarbeitern. Wenn einer meiner Mitarbeiter mir sagen würde, ich will das zuviel gezahlte Geld zurück, denn ich gönne meinem Gläubiger nicht die Erfüllung seiner Forderung, dann wüßte ich, was ich tun würde!

    Na, da kann man ja froh sein, nicht Dein Arbeitnehmer zu sein.:teufel: Der Gläubiger wollte offensichtlich nicht mehr, sonst hätte er ja wegen der Gesamtforderung vollstreckt.

    Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn diesem durch ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers einen Schaden entstanden ist, wie es z.B. der Fall sein kann, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät und der Arbeitnehmer daher zwischenfinanzieren muss. Gleiches hat zu gelten, wenn der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, weil sich der Arbeitgeber mit seinen Pflichten zur Gehaltszahlung im Verzug befindet.
    Voraussetzung ist aber grundsätzlich auch hier, dass man dem Arbeitgeber ein Verschulden vorwerfen kann. Dem Verschulden des Arbeitgebers steht es gleich, wenn nicht er, sondern einer seiner "Erfüllungsgehilfen", also z.B. ein anderer Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat. Für verschuldet eingetretene Sach- und Vermögensschäden des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber grundsätzlich uneingeschränkt.

    Der Arbeitgeber soll selbst verschuldete Fehler auch selber "ausbaden", sie berichtigen und nicht auf seinen Arbeitnehmer abwälzen.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (12. Januar 2015 um 12:03)


  • Der Arbeitgeber soll selbst verschuldete Fehler auch selber "ausbaden", sie berichtigen und nicht auf seinen Arbeitnehmer abwälzen.

    Eigentlich richtig, aber stellt sich natürlich um so "heikler" dar, je kleiner der Betrieb ist. Sobald enge persönlichen Kontakte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, bekommt so eine Lohnpfändung ja noch mal eine ganz andere Brisanz. Bestehen freundschaftliche Beziehungen ist dies natürlich eher vorteilhaft - hat ein AG aber nur ein paar "neutrale" Angestellte und muss sich zusätzlich zum "Laden-über-Wasser-halten" mit Lohnpfändungen rumschlagen, ist er ja eh schon gebeutelt. Und unter solchen Umständen seinen Chef zu verklagen, ist noch mal 'ne ganz andere Hausnummer.

    Bei uns ist es ja anders. Wir haben Tausende "Arbeitnehmer" und eine eigene Abteilung für die Pfändungen. So gesehen schaffen die Pfändungen Arbeitsplätze. ;)

    Wie das mit Schadensersatz für die anwaltlichen Tätigkeiten aussieht... :confused:

    Es ist ja extra so geregelt, dass diese stets selbst getragen werden müssen - eigentlich ja zum Schutz des AN, damit der sich eine Klage überhaupt leisten kann, falls er unterliegt. Ob diese Regelung dann ausgehebelt werden kann, in dem die unterlegene Partei auf Schadensersatz für die Anwaltskosten verklagt werden kann...? Dieses Recht hätte ja dann auch der Arbeitgeber. Damit wäre die ganze Regelung für Arbeitsprozesse ja für die Katz, oder mache ich hier gerade einen Denkfehler?

  • @ Melissa

    Wie man sieht, machst Du Dir Gedanken bei der Arbeit und das ist gut so.

    § 12 a ArbGG macht an sich schon Sinn.

    Ausnahmsweise kann entgegen § 12 a ArbGG doch eine Kostenerstattung erreicht werden, wenn dem Kostenschuldner eine rücksichtslose Ausnutzung der Begrenzungsnorm des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG oder eine sittenwidrige Schädigung zur Last fällt.

    Liegt ein Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) vor, kann der Anwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung einen Kostenfestsetzungsantrag an das Arbeitsgericht erster Instanz richten. Lehnt das Gericht eine entsprechende Kostenfestsetzung ab, kann er eine Beschwerde beim LAG einlegen.

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 10/2002, Seite 130

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