• Das wäre dann der Unterschied zwischen "gut gemeint" und "gut gemacht".

    Aber Du hast schon recht: Wegen § 212 BGB dürfte trotz abweichender Tilgungsreihenfolge die Verjährung ein nur theoretisches Problem sein, wenn laufende Zahlungen geleistet werden. Erst wenn die Zahlungen eingestellt werden oder man durch Auslegung dazu kommen müsste, dass eine Zahlung nur ein Anerkenntnis der Hauptsache beinhaltet, beginnt die Verjährungsfrage an Relevanz zu gewinnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das wäre dann der Unterschied zwischen "gut gemeint" und "gut gemacht".

    Dem schließe ich mich ohne Einschränkung an. Und es beantwortet auch Melissas "Nachharken".

    Noch zur Ergänzung: Die Regelungen in § 497 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB gelten nach h.M. auch, wenn der Darlehensnehmer keinerlei Teilzahlungen leistet und sich damit die unterschiedliche Anrechnungsreihenfolge mangels Tilgung gar nicht auswirkt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke Ihr Beiden. Ich denke, ich habe es nun kapiert. Während ich nach meinen Denkfehlern suche, ist es einfach so, dass die ganze Sache tatsächlich schlecht durchdacht und umgesetzt wurde. So einfach ist die Antwort. Richtig?

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