Hab ich da was verpasst? Ist es denn nicht mehr so, dass der Rechtspfleger funktional zuständig ist (und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle), wenn die Vollstreckbarkeit von einer Bedingung abhängt und nunmehr nach (vom Gläubiger angenommenen und nachzuweisenden) Bedigungseintritt eine Vollstreckungsklausel erteilt werden soll?
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