Hallo, ich habe nun mal eine gds. Verständnisfrage: Welchen Sinn macht § 839 ZPO, als wann findet er seine Anwendung?
SV: Wir machen Sicherungsvollstreckung, Zustellung der Klausel ist erfolgt, Wartefrist fast abgelaufen. Vorläufige nach § 845 liefen bzw. laufen... Jetzt will ich also den Pfänder beantragen und denke, ich mache nur Antrag auf ERlaß eines Pfändungsbeschlusses, und später - wenn die Voraussetzungen vorliegen- einen Antrag auf Erlaß eines entsprechenden Überweisungsbeschlusses. Und stolper über § 839 ZPO... Muss ich Überweisung durch Hinterlegung beantragen oder ist mein ursprünglicher Plan richtig. Wenn der ursprüngliche Plan richtig ist, und falsch kann er doch eigentlich nicht sein, dann frage ich mich, wann § 839 ZPO greift...
Kann es mir jemand helfen, zu verstehen... stehe jetzt völlig auf dem Schlauch, und -na klar- die Zeit drängt...