Kann mir jemand helfen meinen Knoten im Kopf zu lösen?
Habe einen Verurteilten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe
er saß 147 Tage in U-Haft
aktuell sitzt er noch ein für eine andere widerrufene Reststrafe;
meine Strafe würde im Anschluss beginnen (am 19.04.2015);
eine weitere (andere) Strafe im Anschluss von über 1 Jahr;
ist es richtig, dass in meiner Sache (6 Monate FS abzüglich 147 Tage U-Haft) bereits am 24.05.15 Strafende eintritt, ohne dass es zu einer Unterbrechung kommt zwecks gem. 2/3 hinsichtlich der im Anschluss notierten weiteren Strafe? Und damit bei den 6 Monaten keine 2/3-Prüfung folgt?