Untersuchungshaft und § 57 StGB

  • Kann mir jemand helfen meinen Knoten im Kopf zu lösen?

    Habe einen Verurteilten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe
    er saß 147 Tage in U-Haft

    aktuell sitzt er noch ein für eine andere widerrufene Reststrafe;
    meine Strafe würde im Anschluss beginnen (am 19.04.2015);
    eine weitere (andere) Strafe im Anschluss von über 1 Jahr;

    ist es richtig, dass in meiner Sache (6 Monate FS abzüglich 147 Tage U-Haft) bereits am 24.05.15 Strafende eintritt, ohne dass es zu einer Unterbrechung kommt zwecks gem. 2/3 hinsichtlich der im Anschluss notierten weiteren Strafe? Und damit bei den 6 Monaten keine 2/3-Prüfung folgt?

  • Hallo Cassi,

    so einen Knoten hat doch jede/r mal ;).

    Vorliegend lässt er sich ganz einfach auflösen, indem Du Deinen Strafrest (von weniger als 1/3) erst im Anschluss an die weitere zu vollstreckende Strafe von über 1 Jahr notieren lässt.
    Zum dortigen 2/3-Termin forderst Du dann auch eine Stellungnahme für Dein Verfahren an und lässt die StVK über die Aussetzung Deines Strafrestes mitentscheiden.

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