Verfügungsverbot statt Widerspruch nach § 899 BGB

  • Ich habe folgende Frage:

    Bei Kombination des § 35 GBO mit § 40 GBO könnte ja jemand, der ein Nachlassgrundstück verkauft, bei dem noch der Erblasser im Grundbuch steht, unter Vorlage einer Eröffnungsniederschrift eines notariellen Testaments die Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer erreichen, ohne selbst voreingetragen zu sein und ohne einen Erbschein zu haben. In diesem Fall fehlt es für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB an der Eintragung des Veräußerers im Grundbuch und für einen gutgläubigen Erwerb nach § 2266 BGB an einem Erbschein. Der Erwerber kann also nur Eigentümer werden, wenn der Veräußerer auch wirklich Erbe ist. Das scheint mir einhellige Auffassung zu sein, besonders prägnant findet man dies bei Vollhart, in: MittBayNotK 1986, 114.

    Nehmen wir nun einmal an, der, den das eröffnete Testament ausweist, nennen wir ihn B, sei nicht Erbe geworden, sondern der K, und zwar aus einem Grund, den der K durch Glaubhaftmachung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darlegen könnte (z. B. späteres Testament zugunsten des K oder Testierunfähigkeit des Erblassers, als er zugunsten des B testierte, nachweisbar meinetwegen durch Gutachten im Betreuungsverfahren drei Tage vor Testamentserrrichtung etc. pp).

    Nun wäre es doch wohl so, dass das Grunbuch in so einem Fall bei Eintragung des Erwerbers, der von B erwirbt, unrichtig würde.

    Sehe ich es richtig, dass § 899 Abs. 2 BGB (Widerspruch durch einstw. Vfg.) für K nicht das Mittel der Wahl ist, solange noch der Erblasser im Grundbuch steht? Denn das Grundbuch wäre zwar unrichtig i. S. d. § 894 BGB, jedoch würde § 899 Abs. 2 BGB trotzdem nicht passen, weil der Widerspruch keinen gutgläubigen Erwerb zu verhindern vermöchte, der Erwerber würde ja auch ohne Widerspruch nicht gutläubig erwerben können.

    K müsste also m. E. statt nach § 899 Abs. 2 BGB ein Verfügungsverbot gegen B im Wege der einstw. Vfg. verhängen lassen. Kann dieses ins Grundbuch eingetragen werden, wenn noch der alte Erblasser im Grundbuch steht?

  • Ich denke nicht, daß dieses Verfügungsverbot eintragungsfähig wäre. Eine Buchposition des B besteht nicht, es fehlt also schon an der Voreintragung. Ob K oder B tatsächlich Eigentümer ist, wissen wir nicht. Nur daß einem Zivilrichter bei der vorläufigen summarischen Prüfung die Eigentümerstellung glaubhaft zu sein scheint hat ja nicht zur Folge, daß dem auch so ist.
    Aber wäre es dann nicht sinnvoll, das Verfügungsverbot quasi als Schutzschrift beim GBA vorzulegen?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    2 Mal editiert, zuletzt von FED (30. März 2015 um 13:58) aus folgendem Grund: "weil" durch "daß" ersetzt von wegen deutsch und so

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