Aufhebung der Erbenermittlungspflicht in Baden-Württemberg

  • Tja, auf die Angaben meiner Gemeinde kann ich mich auch nicht verlassen. Bin immer ganz neidisch, wenn ich von anderen, meist kleinen Gemeinden sehe, was die so alles mitteilen.

  • Frage an alle aus den übrigen Bundesgebiet:

    Belehrt das Nachlassgericht die sog. Auskunftsperson bzw. evtl. bekannte Angehörige über die Ablieferungspflichten für Verfügungen von Todes wegen?

    wenn ja: in welcher Form?

    wenn nein: wer weißt dann auf die Ablieferungspflicht hin? Bestatter? Standesamt?

    Meines Erachtens dürfte zumindest hinsichtlich des Nachlassgerichts keine besondere Hinweis- bzw. Belehrungsspflicht mehr bestehen. Das Standesamt müsste in BW über Par. 40 LFGG noch zum Hinweis verpflichtet sein.

  • Auskunftsperson gibt es m.E. nur bei uns. Außerhalb wird das Nachlassgericht ja nicht vom Standesamt automatisch informiert.
    Bei uns haben die Bestatter bislang auf die Ablieferungspflicht hingewiesen, allerdings auch gesagt, dass das Nachlassgericht sich automatisch beim Auskunftgeber meldet. Ich gehe mal davon aus, dass nicht alle Bestatter die neue Rechtslage mitbekommen haben, daher wird es anfangs noch Umstellungsprobleme geben.

  • Auskunftsperson gibt es m.E. nur bei uns. Außerhalb wird das Nachlassgericht ja nicht vom Standesamt automatisch informiert.
    Bei uns haben die Bestatter bislang auf die Ablieferungspflicht hingewiesen, allerdings auch gesagt, dass das Nachlassgericht sich automatisch beim Auskunftgeber meldet. Ich gehe mal davon aus, dass nicht alle Bestatter die neue Rechtslage mitbekommen haben, daher wird es anfangs noch Umstellungsprobleme geben.

    Aber ihr belehrt künftig auch nicht mehr, oder?

    Gab hier schon wieder Diskussionen nach dem Motto " und wenn die Leute nicht wissen, dass sie das Testament abliefen müssen?"

    Meine Antwort: "Dann liefern Sie das Testament halt nicht ab. Wir können doch nicht rein vorsorglich alle, ja wen eigentlich überhaupt, anschreiben."

  • Ich hatte ein längeres Gespräch mit meiner Geschäftsstelle (die nach alter badischer Sitte, dem Notar den Nachlass unterschriftsreif vorbereitet). Dort ist man der Meinung, dass man am wenigsten Arbeit hat, wenn man alles weitgehend wie gewohnt weiter laufen lässt (ja, auch mit schriftlichen Erbscheinsanträgen ohne EV). Einzige Ausnahme: Soweit kein Grundbesitz und/oder kein Testament vorhanden ist, schreiben wir niemanden mehr an. Soweit sich Gläubiger in diesen Fällen melden, erhalten diese künftig eine Kopie der Sterbefallsanzeige. Probleme wegen dem Datenschutz sehe ich da nicht, da Gläubiger ja auch Akteneinsicht bekämen. Eine Akte legen wir aber auch künftig für jeden Sterbefall an und schauen auch in jedem Sterbefall in unsere Verwahrabteilung. Bei Grundbesitz werden wir weiter proaktiv die Erben ermitteln. Und Kosten für Negativauskünfte werden wir auch keine erheben. Da sollte sich der Blutdruck von Cromwell (mit Ausnahme der EV) doch wieder beruhigen. :D

    Ich werde die Sache beobachten und bin gespannt, wie das anderswo umgesetzt wird.

  • Ich hatte ein längeres Gespräch mit meiner Geschäftsstelle (die nach alter badischer Sitte, dem Notar den Nachlass unterschriftsreif vorbereitet). Dort ist man der Meinung, dass man am wenigsten Arbeit hat, wenn man alles weitgehend wie gewohnt weiter laufen lässt (ja, auch mit schriftlichen Erbscheinsanträgen ohne EV). Einzige Ausnahme: Soweit kein Grundbesitz und/oder kein Testament vorhanden ist, schreiben wir niemanden mehr an. Soweit sich Gläubiger in diesen Fällen melden, erhalten diese künftig eine Kopie der Sterbefallsanzeige. Probleme wegen dem Datenschutz sehe ich da nicht, da Gläubiger ja auch Akteneinsicht bekämen. Eine Akte legen wir aber auch künftig für jeden Sterbefall an und schauen auch in jedem Sterbefall in unsere Verwahrabteilung. Bei Grundbesitz werden wir weiter proaktiv die Erben ermitteln. Und Kosten für Negativauskünfte werden wir auch keine erheben. Da sollte sich der Blutdruck von Cromwell (mit Ausnahme der EV) doch wieder beruhigen. :D

    Ich werde die Sache beobachten und bin gespannt, wie das anderswo umgesetzt wird.

    Ich halte das für eine vernünftige Verfahrensweise.

    Man sollte nicht übersehen, dass zwar die amtliche Erbenermittlungspflicht suspendiert wurde, das dies aber nicht bedeutet, dass man nicht tätig werden kann, wenn man dies für erforderlich hält. Und insoweit erscheinen mir die vorgenannten typisierten Verfahrensweisen recht brauchbar und praktikabel zu sein.


  • Ich halte das für eine vernünftige Verfahrensweise.
    Man sollte nicht übersehen, dass zwar die amtliche Erbenermittlungspflicht suspendiert wurde, das dies aber nicht bedeutet, dass man nicht tätig werden kann, wenn man dies für erforderlich hält. Und insoweit erscheinen mir die vorgenannten typisierten Verfahrensweisen recht brauchbar und praktikabel zu sein.

    Wenn diese vernünftige Verfahrensweise auch peb§§y-mäßig honoriert wird, habe ich dagegen nix einzuwenden.
    Von "oben" wird aber erwartet, dass man sich mit der Abschaffung der Erbenrmittlungspflicht Kapazitäten für andere offene Baustellen schafft.
    Die 18 Grundbuchratschreiber in Ausbildung werden das alleine nicht reißen.:)

  • Was "von oben" erwartet wird, kann den Rechtspflegern herzlich gleichgültig sein.

    Auch in anderen Abteilungen des Gerichts (z. B. im Grundbuchamt) verhält es sich seit jeher so, dass man zu gewissen Dingen zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt ist. Insoweit ist die Rechtslage also keine andere, als wenn es nie eine amtliche Erbenermittlungspflicht gegeben hätte.

  • Was "von oben" erwartet wird, kann den Rechtspflegern herzlich gleichgültig sein.


    Demjenigen, der wegen der Abschaffung der Ermittlungspflicht nun fürs Grundbuch frei und deswegen versetzt wird, kanns in der Tat egal sein.
    Es sei denn , er mag Grundbuch nicht.
    Die beim Nachlassgericht Verbliebenen dürften das wohl anders sehen.

  • Bei Grundbesitz werden wir weiter proaktiv die Erben ermitteln.


    :gruebel:
    Wüsste nicht , dass das dem Geist der Gesetzesänderung entspricht .

    Willst du lieber Nachlasspflegschaften wie Schirmacher anordnen?

    Wie wird der Grundbesitz des Erblassers ermittelt, wenn man ein "grundbuchloses" Notariat ist (da schon beim Amtsgericht) und kein Zugriff mehr auf "FOLIA/EGB" hat? Über das zentrale Auskunftssystem? Bei welcher Gemarkung fange ich dann an? Ist das nicht schon wieder Amtsermittlung?


  • Wie wird der Grundbesitz des Erblassers ermittelt, wenn man ein "grundbuchloses" Notariat ist (da schon beim Amtsgericht) und kein Zugriff mehr auf "FOLIA/EGB" hat? Über das zentrale Auskunftssystem? Bei welcher Gemarkung fange ich dann an? Ist das nicht schon wieder Amtsermittlung?

    Sehr gute Frage:daumenrau, die spätestens in 2016 mit dem Aufbau weiterer ZGÄ an Brisanz gewinnt.
    Zeigt mal wieder, wie grau alle Theorie ist; speziell wenn sie von außerhalb des Ländles kommt.:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (13. Mai 2015 um 12:51)

  • Also ich bin froh über die Entlastung und werde mich hüten, von Amts wegen zu ermitteln. Bei uns hier ist nämlich alles (Personal) schon am zusammenbrechen!

  • Also ich bin froh über die Entlastung und werde mich hüten, von Amts wegen zu ermitteln. Bei uns hier ist nämlich alles (Personal) schon am zusammenbrechen!

    Hier ebenso, inkl. Amtsinhaber.

  • Soeben erreicht uns per Mehl ein Schreiben des JM zur Änderung von §§ 41 u. 43 LFGG Ba-Wü, welches auszugsweise wie folgt zu zitieren ist :

    "Unberührt von der Abschaffung der landesgesetzlichen Pflicht zur Erbenermittlung
    bleiben die bundesgesetzlich vorgesehenen Fälle der Erbenermittlung
    von Amts wegen (vgl. insbesondere §§ 1953 Abs. 2 und 3, 1960,
    1965 BGB, §§ 26, 342 Nr. 4, 345 Abs. 1, 348 FamFG und § 82a GBO).
    In diesen Fällen ist eine Ermittlung der Erben daher nach wie vor geboten
    beziehungsweise möglich."

    Zitatende!
    Für den einen oder anderen hier mögen das Selbstverständlichkeiten sein.

  • Sind doch aber alles Fälle, in denen das Nachlassgericht erst einmal wissen muss, das etwas zu tun ist:

    a) Ausschlagung eines Erben geht ein (Nächstberufene sind zu ermitteln);
    b) die Frage der Sicherung des Nachlasses stellt sich nach Erkenntnis einer Sicherungsbedürftigkeit/eines Sicherungsgrundes (aber nicht, wenn Erben vorhanden sind);
    c) eine eröffnete Verfügung von Todes wegen ist nach Eröffnung an Erben bekannt zu geben oder
    d) aufgrund Ersuchen des Grundbuchamts sind Erben zu ermitteln (wobei das Grundbuchamt erst einmal Kenntnis vom Tod des Erblassers haben muss -zum Glück gehen alle Grundbücher kurzfristig an die ZGAs).

    In allen Fällen ist doch Voraussetzung, dass Dritte etwas an das Nachlassgericht herantragen bzw. dass sich etwas (nämlich eine Verfügung von Todes wegen) im Herrschaftsbereich des Nachlassgerichts befindet.

    Für alle anderen Fälle greifen die neuen §§ 41 ff. LFGG BW meines Erachtens nicht.

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