Kosten des Mahnverfahrens

  • Ein Richter hat uns Rechtspflegern hier eine Frage gestellt und wir sind alle etwas unsicher: Folgender Sachverhalt: Es gab ein Mahnverfahren, wg. teilweisen Widerspruchs ist der Vollstreckungsbescheid über einen Teil der Forderung ergangen, der andere Teil ging ins streitige Verfahren. Im streitigen Verfahren beantragt der Klägervertreter nun explizit, dass dem Beklagten im Urteil ausdrücklich auch die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt werden. Nun die Frage: muss das im Urteil Beschluss ausdrücklich aufgenommen werden oder fallen die Kosten des Mahnverfahrens automatisch unter die Kosten des Rechtsstreites. Hier herrscht Ratlosigkeit....

  • Nur zur Klarstellung: Aber nur in dem Umfang, wie das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergegangen ist.

  • Nur zur Klarstellung: Aber nur in dem Umfang, wie das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergegangen ist.

    Kommt drauf an.

    Bei Teil-Widerspruch gegen den MB (gegen einen Teil der Hauptforderung) hat trotzdem das Prozessgericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden, auch über die Kostentragungspflicht für den nicht widersprochenen Teil.
    In den Teil-VB werden nur die Kosten des VB aufgenommen, nicht aber die Gerichts- und Anwaltskosten für den MB.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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