Ja, mitunter hatte ich auch mal bei den Banken Glück, hängt wohl nicht nur von der Bank selbst sondern auch von dem jeweiligen Mitarbeiter ab, der das gerade in die Hände bekommt. Aber geschätzt 3/4 der Antworten liefen schon darauf hinaus, dass man Auskunft hierzu nur den Erben gebe - man dreht sich also im Kreis, denn die Erben kennt man ja erst, wenn Klarheit besteht, ob die Ausschlagung(en) wirksam sind oder nicht (genehmigt wurden).
Nimmt man es genau, müsste man wenigstens dem Nachlassgericht eine Antwort geben, denn nach § 1960 Abs. 1 BGB gilt ja: "Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht". Und das Bedürfnis erfährt man in der Regel erst nach einer Mitteilung oder Auskunft. Außerdem macht das natürlich das Nachlassgericht auch nicht pauschal.
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