Hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe.
In einer Jugendstrafsache erhielt der Jugendliche eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
Die Entscheidung, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, bleibt bis zum Tag X gemäß § 61 JGG dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten.
Ihm wurden gemäß § 61b JGG mehrere Anweisungen erteilt. Unter anderem, dass er innerhalb von 4 Monaten eine Entgiftungsbehandlung und im Anschluss daran eine langfristige stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer anerkannten Therapieeinrichtung anzutreten und daran solange teilzunehmen, wie deren ärztliche Leiter es für erforderlich halten.
Kurz darauf wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Er erhielt im Bewährungsbeschluss die selbe Weisung wie zuvor.
Der Verurteilte begab sich daraufhin in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung, welcher er direkt am nächsten Tag wieder abbrach.
Später nahn er eine stationäre Rehabilitationsbehandlung auf. Hier wurde er aufgrund eines wiederholten Rückfalls nach 29 Tagen entlassen. Die Bewährung wurde daher widderufen.
Sind nun die Tage der stationären Entwohnungsbehandlung und der stationären Rehabilitationsbehandlung anzurechnen?