Die Klägerin(Gesellschaft X) erwirkt nachdem bei der mündl. Verhandlung der Beklagte Ynicht erschienen ist ein Versäumnisurteil. Kosten trägt der Bekl.
KfA 1: der Gesellschaft auf Erstattung der Fahrtkosten und der GK.
Der Beklagte legt fristgerecht Einspruch ein, woraufhin zum Termin geladenwird. Die Klägerin bevollmächtigt dieses Mal Rechtsanwalt Z nach § 141 III, 2ZPO als Vertreter. Sonst ist die Klägerin nicht anwaltlich vertreten. Es ergehtein Urteil, wonach der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Nun kommt KfA 2: der RA beantragt eine 1,3 Geschäftsgebühr, eine 1,2Terminsgebühr und 20 € Auslagen.
Meiner Meinung nach kann er maximal Fahrtkosten geltend machen, denn erhandelte ja nicht als Rechtsanwalt, sondern als Vertreter. Er hatte ja keineVollmacht gem. § 80 ZPO.
Er war zu keinem Zeitpunkt Prozessbevollmächtigter...
Meine Kommentare zu § 141 ZPO geben diesbezüglich nichts her. Ihr vielleicht?