Zuständigkeit InterErbRvg

  • Guten Morgen,

    ich bin etwas verunsichert bei folgendem Sachverhalt.
    Erblasser E verstarb am 15.01.2016 in Spanien. Dort lebte er seit mehr als 5 Jahren. In Deutschland hat er sich abgemeldet. Die Tochter, die in meinem Amtsbezirk wohnt, rief an und wollte das Erbe bei mir ausschlagen. Sie hatte über Jahre keinen Kontakt zu E, Angaben zu einer evt. Rechtswahl kann sie nicht machen.
    Ich erklärte ihr, dass ich nach Art. 13 EuErbVO diese Erklärung aufnehmen und ihr zur Weiterleitung nach Spanien aushändigen würde.
    Darauf hin meinte sie, dass ihr Bruder bereits bei seinem Wohnsitzgericht in Deutschland ausgeschlagen hat und seine Erklärung an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg weitergeleitet wurde.

    Welcher Weg ist denn nun der richtige? Danke fürs Mitdenken!!

  • Erwägungsgrund 32 ErbRVO:

    Die Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, sollten das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden.

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