Hallo zusammen,
ich habe hier eine jedenfalls für mich exotische Konstellation mit tragischem Hintergrund. Ein schwerbehinderter Schuldner ist auf Vollzeitpflege angewiesen und beschäftigt sein Pflegepersonal nach dem sogenannten Arbeitebermodell gem. § 66 Abs. 4 S. 2 SGB XII, d.h. das Pflegepersonal ist bei ihm angestellt, der Schuldner muss Gehälter zahlen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Leistungen werden grundsätzlich vom Bezirk bzw. dem Sozialhilfeträger an ihn überwiesen. Aus irgendeinem Grund (näheres weiss ich noch nicht, das Verfahren ist noch ganz frisch) wurden offensichtlich seitens der Leistungsträger die Leistungen nicht oder nur teilweise an den Schuldner gezahlt, so dass erhebliche Rückstände bei Löhnen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen aufgelaufen sind. Nach IE werden die Pfleger weiterhin durch den Schuldner beschäftigt.
Der Schuldner ist somit formal Arbeitgeber. Dennoch ist das doch kein Fall des § 35 Abs. 2 InsO, oder? Oder ist hier zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten eine Freigabe zu erteilen? Stehe gerade etwas auf dem Schlauch.