Hallo,
ich habe eine beigeordnete Rechtsanwältin, die Kopiekosten in Höhe von 43,15€ ( 141 Kopien) in einem Gewaltschutzverfahren geltend macht.
Sie hat vor Antragsstellung die Strafakte eingesehen und diese offensichtlich fast vollständig kopiert.
Sind die Kopiekosten, unabhängig davon, ob die Fertigung der Kopien nun sachdienlich war oder nicht, im hiesigen Verfahren überhaupt über Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG erstattungsfähig? Die Kopien wurden ja vor der VKH Antragsstellung gefertigt, anderseits umfasst die Verfahrensgebühr ja z.B. auch vorbereitende Tätigkeiten?
Schon mal vielen Dank im Voraus.
Edit:
Thema verschoben.
Ulf, Admin