Hallo,
stehe schon am Jahresanfang vor einem "Problem"; welches vlt. für die Kostenprofis gar keins ist.
Kläger und Bekl. erhalten PKH. Bekl. jedoch lediglich Teil-PKH für 31%.
Durch Vergleich tragen der Kl. 69% u. die Bekl. 31% der Kosten.
Beide Parteien melden die Wahlanwaltskosten nach einem SW in Höhe von 4800,00 € und sind identisch in Höhe von jeweils 925,23 €.
Der Bekl./Vertr. meldet sein PKH Gebühren nunmehr nach einem SW von 3312,00 € = 69%, mithin i H. von 773,50 € an.
Gleichzeitig hat ihm seine Mandantin wegen d. Teil-PKH einen Vorschuss von 583,10 € gezahlt.
Daraufhin macht er folgende Rechnung auf:
Differenz zwischen Wahlanwaltskosten und PKH-Gebühren:
Wahlanwaltskosten 925,23 €
abzügl. PKH-Gebühren 773,50 €
Differenz = 151,73 €
gez. Vorschuss d. Mand. 583,10 €
abzgl. Diff. 151,73 €
verbleibender Betrag = 431,37 €
Bekl. Vertr. kann aus der LK
erstattet erhalten:
PKH-Vergütung 773,50 €
abzgl. 431,37 €
verbleibender Betrag = 342,13 €
Dieser Betrag ist dem Bekl./Vertr. bereits aus der LK erstattet worden. Ich habe nun ein Problem mit der Errechnung des Übergangs nach § 59 RVG.
Die Wahlanwaltskosten haben ich bereits ausgeglichen, wonach der Kl. an d. Bekl. 351,59 € zu erstatten hat.
Für mich stellt sich das Problem, welcher Betrag nunmehr auf die LK übergangen ist, da lediglich erst 342,13 € erstattet wurden. Ich komme irgendwie nicht weiter. Erstattungspartei hat 351,59 € zu erstatten, PKH-Partei hat bereits erhalten: 342,13 € und würde insgesamt 703,18 € erhalten.
Kann mir jemand helfen?