[FONT=&]Folgende Frage wurde mit von einem nicht im Forum angemeldeten Problem Kollegen mit der Bitte um Einstellung ins Forum übermittelt. Kann jemand helfen? Vielen Dank!
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[FONT=&] Wir haben als Amtsgericht in der Haftabteilung durch den Richter einen dinglichen Arrest nach § 111 d StPO erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt die (noch im Ermittlungsverfahren laufende) Sache wieder an uns zurückgegeben und beantragt nach § 111 f StPO die Pfändung von Forderungen zur Umsetzung des dinglichen Arrestes gegen zwei ausländische Banken (mit Sitz im Baltikum und im Mittelmeer) als Drittschuldner. Dass wir als das den dinglichen Arrest anordnende Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nach § 111 f Abs. 3 S. 3 StPO für die Pfändung der Forderung zuständig sind und dies ein dem Rechtspfleger nach § 22 Nr. 2 RPflG übertragenes Geschäft ist, kann man ja unschwer dem Gesetzeswortlaut entnehmen, aber wie mache ich den Pfändungsbeschluss in der Praxis? Gilt hierfür auch der Formularzwang des § 829 ZPO, so dass ich (oder besser gesagt die Staatsanwaltschaft) den Vordruck für den Pfändungsantrag verwenden müsste, oder ist die Pfändung in normaler Beschlussform mit dem von der Staatsanwaltschaft gewollten Inhalt auszusprechen? Die Staatsanwaltschaft hat jedenfalls kein ausgefülltes Formular mitgeschickt. Weiterhin habe ich hier inhaltlich das Problem, dass der Schuldner sogar nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht der eigentliche Inhaber der Forderungen gegen die beiden Banken als Drittschuldner ist, sondern ein Unternehmen, dessen er sich wohl zum Zwecke seiner die Steuerbehörden nicht erfreuenden geschäftlichen Tätigkeiten bedient hat und das von seiner Mutter geleitet wird – er hat zwar Verfügungsgewalt und Kontovollmachten, das widerstrebt mir (mit einiger Erfahrung in normalen Vollstreckungssachen) aber doch ziemlich. Im Vollstreckungsgericht würde ich die mangelnde Personenidentität des Schuldners zwischen Titel und Antrag monieren, aber ist das in Strafsachen mit dem ungewissen Verfahrensausgang nicht so wichtig? Wie die Staatsanwaltschaft die Zustellungen bewirken will, ist mir auch nicht ganz klar, aber letztendlich ja dann auch mein geringstes Problem. [/FONT]
[FONT=&]Ich mach erst seit vergangener Woche nach längerer Pause wieder Strafsachen und hatte dieses Problem auch früher nicht, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Danke schon mal im Voraus. [/FONT]
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