Hallo,
es gibt ja zahlreiche Threads zum Thema, aber mein Fall war darin nicht enthalten, darum versuche ich hier jetzt mal mein Glück.
Folgender SV:
Es geht um Volljährigenunterhalt. Das Jugendamt ist ab 18 Jährigen hier (ich weiß, es nervt) immer raus. Nun hat der Vater nicht freiwillig Unterhalt titulieren lassen und gezahlt.
Also ist die RAin tätig geworden und hat ihn aufgefordert obiges zu tun. Nichts geschah. Also reicht sie Klage ein jedoch unter der Bedingung dass VKH bewilligt wird. Noch im VKH-Prüfungsstadium hat der Antragsgegner Unterhalt titulieren lassen und zahlt nun brav Unterhalt. Klage wurde daraufhin zurückgenommen.
Die RAin macht nun in ihrer Vergütung u.a. auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG geltend.
Ich sehe da kein Entstehen weil es sich m.E. um eine bloße Erfüllungshandlung handelt (Gerold/Schmidt, VV 1000 Rn. 37).
Oder bin ich auf dem Holzweg?