Hallo, ihr Lieben!
Habe die Suche fleißg bemüht, aber zu dem konkreten Fall doch noch nix gefunden.
Hier ist ein Rechtsanwalt, welcher in der Forderungsaufstellung die Gebühren für die Vollstreckungsandrohung mit ansetzt.
Im jetzigen PfüB schaut er, welche Gebühr er denn jetzt nach dem derzeitigen Forderungsstand bekommen würde, zieht die bereits angesetzten Gebühren für die Androhung davon ab und macht im PfÜB 'nur' den Differenzbetrag geltend.
Rechenbeispiel: bei Androhung Forderungshöhe 1.200,-€ -> Gebühren 41,40 € (ohne USt)
bei PfÜB Forderungshöhe 1.500,-€ -> eigentlich Gebühren 54,-€, abzgl. der 41,40 € macht er noch 12,60 € geltend
sooo...wenn er locker in der nächsten Gebührenstufe wäre, würde ich das ja einfach durchgehen lassen (wenn er nur im PfÜB die aktuelle Gebühr von 54,-€ angesetzt hätte, hätte ich ja auch nicht gemeckert).
Er kommt aber nur in die nächste Stufe, weil er ja vorher schon die Gebühren für die Androhung mit einbezogen hat, ansonsten wäre er noch knapp unter den 1.500,-€ und hätte somit die gleichen Gebühren bekommen wie bei der Androhung (somit 0,-€ Differenz und keine weitere Geltendmachung)
m.E.n. kann ich da den Differenzbetrag nicht festsetzen, weil er ja sonst Gebühren um seiner Gebühren Willen bekommt!?
Andererseits werden ja auch Gebühren für Vollstreckungsaufträge etc. mit in die Forderungshöhe einbezogen....
Stehe etwas auf dem Schlauch, kann mich da jemand Wissendes wieder runterschubsen?
LG,
Zahira