Hallo, ich habe die Suchfunktion gequält, bin jedoch nicht fündig geworden. Falls ich einfach zu doof war, bitte verschieben/verlinken.
Folgender Fall:
Angemeldet wird die Satzungsänderung eines Vereins, u. a. wird die Regelung des vertretungsberechtigten Vorstands nach § 26 BGB geändert. Die entsprechende Bestimmung in der neuen, gewollten Satzung lautet nunmehr wie folgt:
Ich lege die Vertretungsregelung (zunächst) erstmal so aus, dass von sieben Vorstandsmitgliedern jeweils zwei gemeinsam vertreten, darunter der erste oder stellvertretende Vorsitzende.
Allerdings finde ich die Regelung bzgl. der Konfession in (8) unglücklich und habe unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.10.2007, 8 W 412/07, bemängelt, dass sich die Konfession als Voraussetzung für die Vertretungsmacht nach § 26 BGB nicht im Register eintragen lässt, sondern vielmehr, dass sich die Vertretung als solche ohne Zuhilfenahme sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Register ergeben muss.
Nunmehr teilt der Notar mit, dass
a) das bei anderen Registergerichten beanstandungslos eingetragen worden wäre, da dies u. a. der Mustersatzungsvorgabe des Obervereins entspricht (...)
b) in anderen Worten, in den Vorstand ohnehin nur katholische Vorstandsmitglieder gewählt würden, die Einschränkung bezöge sich nämlich nur auf das passive Wahlrecht, ferner, dass nur das Registergericht bei der Eintragung des Vorstands die Konfession zu prüfen habe anhand geeigneter Nachweise, vergleichsweise mit anderen Regelungen wie z. B. ein Mindestalter o. Ä.
c) in Zusammenhang damit, dass die Regelung, dass Vorstandsmitglieder (zumindest zum Teil) katholisch sein müssen, keine Vertretungseinschränkung nach Außen darstellen soll, insb. da nicht geregelt sei, dass bei Wegfall der Konfession das Vorstandsamt endet.
Die Ausführungen des Notars mögen im Grundsatz ja zutreffend sein und gäbe es (8) nicht, wäre ich damit auch bis einschl. der Regelungen zu (4) konform gegangen, aber aufgrund des Aufbaus der Satzung finde ich seine Ausführungen in diesem Falle nicht zutreffend, da nun mal extra in der Vertretungsregelung nach § 26 BGB die Konfession nochmals aufgeführt wird.
Allerdings schwanke ich, ob ich an dieser Stelle zu kleinlich bin und bitte doch um lieben Denkanstoß der erfahreneren Kollegen.