Hallo,
wir haben hier ein kleines Problem und - nach Prüfung durch den Zwangsverwalter - finden wir keine Fundstelle dazu.
Der Mieter hatte vor Anordnung der ZwVerw. eine Kaution an den Schuldner gezahlt. Der Zwangsverwalter hat mehrfach zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Nachdem der Schuldner in Frankreich wohnhaft und somit eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich (und bei diesem auch nichts zu holen) war, hat die betr. Gläubigerin von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich einmal ein Vorschuss angefordert (zwecks Reparatur einer Türe), die weiteren Verbindlichkeiten wurden aus den Mieteinnahmen bedient.
Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist, wurde sodann aus den Mitteln der Masse (überwiegend Einnahmen / 500,- € Vorschuss) eine Kaution von knapp 300,- € angelegt.
Im Verlaufe des Verfahrens musste noch einmal ein Vorschuss i.H.v. 1000- € angefordert werden, unmittelbar im Anschluss hieran wurde das Verfahren aufgehoben. Wir sind jetzt nicht sicher, ob die Kaution an den Schuldner ausgezahlt oder an die Gläubiger zurückerstattet werden kann. Müsste die Kaution an den Schuldner ausgezahlt werden, hätte er sie zwei Mal erhalten und würde sie auch beim zweiten Mal vermutlich auch verschleudern. Die Rechtspflegerin in unserem Bezirk ist sich nicht sicher, in der Kommentierung findet sich nichts eindeutiges. Hat jemand eine Ahnung, wie man diesbezüglich verfahren sollte?
Danke schon mal im Voraus :):):)