Hallo,
in Abt. 1 ist eine Erbengemeinschaft eingetragen.
Es wird ein Erbteilsübertragungsvertrag eines Erben (A) an einen Miterben (B) eingereicht.
Aus dem Vertrag geht hervor, dass ein FA in einem anderen Bundesland "durch Einziehungsverfügung den Auseinandersetzungsanspruch des A" gepfändet hat. (In den Vertrag aufgenommen, weil die Gegenleistung von B aufgrund der Pfändung an die Gläubigerin FA gehen soll.)
Gehe ich recht in der Annahme, dass mich die Pfändung "nicht interessiert", weil ja der übertragene Erbteil selbst nicht gepfändet wird, der Erbe darüber also noch verfügen kann?