Verfügung über Konto, Erbrecht des Fiskus


  • d) ...mit dem abgehobenen Geld wurde die Bestattung gezahlt

    e) ...mit dem abgehobenen Geld wurde, wie bisher üblich, die letzte Miete bis zum Tod gezahlt

    f) ... mit dem abgehobenen Geld habe ich die bei mir bestehenden Verbindlichkeiten aufgerechnet

    g) ...das abgehobene Geld war das mir noch zustehendes Pflegegeld/Kindergeld

    h) ...ich wollte lediglich das Guthaben sichern, der guten Ordnung halber, und werde es unverzüglich dem Nachlass zurückführen. Bereichern wollte ich mich damit nicht.

    ...alles Beispiele, in denen die EA trotz Verfügung über das Nachlassguthaben wirksam sein kann.

    Mit einer einfachen Anfrage weiß ich, daß die EA´s der 2. EO nicht umsonst sind und kann nach Beendigung des EA-Verfahrens das Fiskuserbrecht feststellen.


  • Erbausschlagungen der 2. Ordnung liegen nicht vor (siehe Beitrag 10), von einem Fiskuserbrecht sind wir derzeit also weit entfernt.


    Ansonsten gibt es bezüglich der von dir genannten Punkte mindestens kritische Fragen bzw. Anmerkungen:


    d) Weshalb keine Überweisung der Bestattungskosten?

    e) Barzahlung der Miete in der heutigen Zeit? :gruebel:

    f) und g) Wenn sie Verbindlichkeiten gegen den Nachlass hat, kann sie sich die Gelder nicht einfach entnehmen, sondern muss sich an die Erben wenden! Aus meiner Sicht liegt auch in diesen Fällen Erbschaftsannahme vor.

    h) So eine dreiste Behauptung muss man erst einmal aufstellen und wäre schon fast die Vorlage an die StA wert.

  • zu Beitrag 23:


    Wenn du die Unwirksamkeit der EA der Ehefrau feststellst, kommst du nach derzeitigem Stand erst recht nicht zum Fiskuserbrecht. (Aber auch nicht, wenn die EA der Ehefrau als wirksam anzusehen ist, da dann die Erben der 2. Ordnung die Nächstberufenen sind.)


    Hinsichtlich der Miete hast du geschrieben: "mit dem abgehobenen Geld wurde, wie bisher üblich, die letzte Miete bis zum Tod gezahlt"

    Wenn ich etwas mit abgehobenem Geld bezahle, stellt es eine Barzahlung dar (oder Bareinzahlung auf Konto des Vermieters).


    Bezüglich der Bestattungskosten ist es spekulativ. Jedenfalls wenn gemeinsame Konten bzw. nur eines bestand, widerspricht es meinen Erfahrungen, dass die Ehefrau anderweitig die Bestattungskosten verauslagt anstelle diese vom Konto zu überweisen.

  • Wenn ich feststelle, daß die Ehefrau die EA nicht wirksam erklärt hat, brauch ich auch keine Erben der 2. EO belästigen.

    Auch wenn die Ehefrau angenommen hat, ist sie neben Erben der 2. Ordnung nicht Alleinerbe.

    Da hast du natürlich recht. Insofern korrigiere ich mich und behaupte das Gegenteil.

  • Natürlich ist alles oben aufgeführte spekulativ, eben darum frage ich ja nach.

    Erzähl mir doch nicht, daß bei dir noch nie geistig einfach Gestrickte oder Alte waren, die keine Ahnung von Ausschlagungsmodalitäten hatten, und aus Dummheit und Unwissen Wohnungen gekündigt und geräumt, werthaltigen Nachlass angenommen, das Erblasserauto weiter genutzt haben.
    Oder Ehegatten die aufgrund der Situation sowas von verpeilt waren, daß sie den Weg aus dem Gericht nicht mehr gefunden haben.

    Die kriegen von Bestattern, Vermieter und Banken sonstwelchen Schwachsinn erzählt und handeln im Guten Glauben drauflos.

    Mit denen vereinbart das Gericht halt die Rückführung zum Nachlass, ggf. wird ne Anfechtung aufgenommen - aber denen dann wie du - auch noch mit der StA zu kommen? Ich fass es nicht - wo lebst du denn?

  • [quote='Frog','RE: Verfügung über Konto, Erbrecht des Fiskus']

    Mit denen vereinbart das Gericht halt die Rückführung zum Nachlass, ggf. wird ne Anfechtung aufgenommen - aber denen dann wie du - auch noch mit der StA zu kommen? Ich fass es nicht - wo lebst du denn?

    Ich habe als Nachlassgericht mit solchen "einfach Gestrickten" bzw. "Alten" noch nie etwas vereinbart. Dieses Recht steht mir als Nachlassgericht auch nicht zu. Und im übrigen ist das Erbrecht keiner Vereinbarung zugänglich.

    In solchen Fällen bestelle ich in der Regel sofort einen Nachlasspfleger (Sicherungsbedürfnis nach § 1960 BGB wird bei einem solchen Sachverhalt nicht mehr zu verkennen sein, das Unbekanntsein der Erben sowieso) und nehme ggf. eine von den "einfach Gestrickten" und "Alten" zu begründende Anfechtungserklärung auf. Die Anfechtungsgründe lege ich den "einfach Gestrickten" und "Alten" nicht in den Mund. Ich denke dies steht mir als Nachlassgericht nicht zu.

    Dann kann der Nachlasspfleger mit den "einfach Gestrickten" und "Alten" über die Rückführung der zu unrecht entnommenen Güter in Verhandlungen treten. Er kann dann evtl. Schadenersatzansprüche gegen die "einfach Gestrickten" und "Alten" durchsetzen oder -wie meistens- auch nicht.

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