Alles anzeigenEs ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht? .
-> siehe Ausgangsfrage.
Stelle ich fest, die EA ist wirksam, kann ich ggf. Fiskuserbrecht feststellen.
Stelle ich fest, die EA ist unwirksam, kann ich kein Fiskuserbrecht feststellen, da eine Erbin vorhanden.
Ich frage mich auch, welche Erkenntnisse die Anhörung hier für die Entscheidung bringen soll.
Mögliche Varianten der Einlassungen der Ehefrau:
a) Nein, ich habe nicht nach dem Tod des Ehegatten Geld abgehoben. Widerlegbar durch den Nachweis des Gläubigers (Bank), also letztlich faktische Erbschaftsannahme.
b) Ja, ich habe nach dem Tod Geld abgehoben, aber nur ein Mal. Damit wollte ich nicht die Erbschaft annehmen. Ergebnis wohl trotzdem wie a)
c) Ja, ich habe abgehoben, wusste aber nicht, dass mein Ehemann schon tot war. (wohl eher unwahrscheinlich)
d) ...mit dem abgehobenen Geld wurde die Bestattung gezahlt
e) ...mit dem abgehobenen Geld wurde, wie bisher üblich, die letzte Miete bis zum Tod gezahlt
f) ... mit dem abgehobenen Geld habe ich die bei mir bestehenden Verbindlichkeiten aufgerechnet
g) ...das abgehobene Geld war das mir noch zustehendes Pflegegeld/Kindergeld
h) ...ich wollte lediglich das Guthaben sichern, der guten Ordnung halber, und werde es unverzüglich dem Nachlass zurückführen. Bereichern wollte ich mich damit nicht.
...alles Beispiele, in denen die EA trotz Verfügung über das Nachlassguthaben wirksam sein kann.
Mit einer einfachen Anfrage weiß ich, daß die EA´s der 2. EO nicht umsonst sind und kann nach Beendigung des EA-Verfahrens das Fiskuserbrecht feststellen.