Huhu,
stellt ein Verfahren nach § 850 f ZPO eine eigene Angelegenheit dar und fällt das unter § 18 Nr. 6 RVG? Im ursprünglichen Zurückweisungsbeschluss bezüglich des § 850 f ZPO Antrags wurde kein Wert festgesetzt, wie ist ein solcher zu bemessen?
Liebe Grüße