Hallo,
ein Erbbaurecht soll veräußert werden. Hierzu wurde ein KV abgeschlossen.
Der Erbbaugrundstückseigentümer nimmt hierzu sein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht wahr.
Nun bewilligt und beantragt der Erbbauberechtigte eine Auflassungsvormerkung für den Grundstückseigentümer (vorheriger KV liegt nicht vor; aus der Bewilligung geht aber nicht hervor, dass die Modalitäten in irgendeiner Weise geändert wurden).
Unter Verweis auf die Wirkungen des dinglichen Vorkaufrechts (Schöner/Stöber 1426, 1407 b) habe ich den Notar um Überprüfung gebeten.
Nun ruft der Notar an und teilt mit, dass diese Vormerkung von dem Grundstückseigentümer ausdrücklich gewünscht wird (seine Rechtsabteilung hätte dies geprüft),
um "insolvenzsicherer" zu sein.
Ist das so? Hat eine zusätzliche Vormerkung nach Ausübung des Vorkaufsrecht noch irgendeinen größeren "Wert"/Sinn?
Bzw. hat mich als GBA eine mögliche Doppelsicherung einfach nicht zu interessieren?!