Sehe das wie S. H. Da das VU im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung erging, war nach Einspruch sowieso - wie in jedem ordentlichen Rechtsstreit - erstmals mündlich zu verhandeln.
Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem eingangs erwähnten, wo die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und aufgrund des dortigen Nichterscheinens VU erging. Denn aufgrund des Nichterscheinens wurde nunmehr ein weiterer Termin notwendig, der auf der Säumnis des Beklagten im ersten Termin beruhte. Hier hat aber gar kein Termin vor dem Erlaß des VU stattgefunden (mußte auch nicht), so daß die jetzigen Kosten für den ersten (und alle weiteren) Termin(e) für mein Dafürhalten keine "Kosten der Säumnis" darstellen können. Weder sind aufgrund des VU jetzt Reisekosten noch eine (höhere) TG entstanden, da beide Positionen auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Verteidigung angezeigt und danach mündlich verhandelt worden wäre.