Drei Grundstücke sollen rechtlich vereinigt werden. In Abt. III sind diese mit den Rechten Abt. III Nr. 6 und 7 belastet. Das Recht Abt. III Nr. 6 lastete ursprünglich nur auf einem der Grundstücke und wurde aufgrund einer Nachverpfändung auf die beiden anderen Grundstücke erstreckt. Insoweit gilt jedoch die neue Fälligkeitsregelung und ein anderer Zinsbeginn. Mein Kollege von der Zwangsversteigerung meint, die rechtliche Vereinigung würde ihm keine Schwierigkeiten bereiten. Was meint ihr dazu??
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