Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Der Antrag wurde vom Antragsteller zurück genommen, da für die Kinder kein die Unterhaltsvorschusszahlung übersteigender Unterhalt gefordert werden kann und die Nachweise zum Einkommen vorgelegt wurden. Angefochten wurde nur die Kostenentscheidung. Dem Antragsgegner wurde VKH bewilligt. Anwaltskosten wurden in Höhe von 436,00 € aus der Staatskasse gezahlt. Ist die Kostenentscheidung überhaupt anfechtbar?
grundsätzlich ja, siehe § 256 S. 1 FamFG
Selbst wenn die Beschwerde nicht in Betracht kommt, bleibt immer noch die Rechtspflegererinnerung.