Hallo zusammen,
ich stehe hier irgendwie auf dem Schlauch:
Ich habe ein zusammengesetztes Grundstück bestehend aus Flst. 1 und Flst. 2. Flst. 1 soll mit einer erstrangigen Grundschuld belastet werden. Teilung ist sogar beantragt, wäre aber ohnehin notwendig nach § 7 GBO.
In Abteilung II ist eine Rückauflassungsvormerkung am gesamten Grundstück eingetragen.
Mir wird gleichzeitig ein Rangrücktritt der RückAV nur bzgl. Flst. 1 vorgelegt. Kann ich den Rangrücktritt nur hinsichtlich BVNr. 1 eintragen? (ggf. Formulierung?) Oder wurde die AV durch die Teilung zum Gesamtrecht und es kann nur über das ganze Recht verfügt werden?
Für Hilfe wär ich echt dankbar!