Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum bei Balkon

  • Muss ich jetzt in früheren Threads die Ausführungen des Hochadels dazu suchen, dass bei nachträglich angebrachten Balkonen die Überführung von Gemeinschaft- in Sondereigentum erforderlich ist? Wo unter sicher zahlreichen Belegen erklärt wird, warum das so sei und dabei kein Widerspruch zugelassen worden wäre. Letzteres meiner Ansicht nach zurecht. Wie dargelegt.

  • Na ja, ich erwarte doch wenigstens, dass man seine Ansicht belegen kann. Zumindest sollte sie logisch sein. Daran fehlt es vorliegend. Es gibt doch eine Mindermeinung, die einen Balkon schon deshalb nicht für sondereigentumsfähig hält, weil er keinen umschlossenen Raum darstelle (Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, § 3 RN 32; Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 5 WEG RN 7 und in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 23.09.2011, 34 Wx 247/11, in der RNotZ 2012, 41/43). Nach h.M kann der Balkon ohne Kennzeichnung als Sondereigentum aber auch nicht (automatisch) zum Sondereigentum der Wohnung gehören (das OLG München hat die frühere Ansicht in seinem Beschluss vom 26.06.2020, 34 Wx 327/19, relativiert). Nach Deiner Logik müssten dann auch alle Wohnungen, zu denen ein im Gemeinschaftseigentum verbleibender Balkon gehört, im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Dann würde die Begründung von Wohnungseigentum an einem Haus mit Balkonen schon mangels vorhandenem Sondereigentum scheitern.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann ist das eben so. Bislang musste man das Gemeinschaftseigentum an Balkonen noch in Sondereigentum umwandeln, inzwischen soll das nicht mehr gelten. Vor nicht langer Zeit wollte man Terrassen, die zum Garten hin nicht abgeschlossen waren, wegen einer "gedachten Falllinie" höchstrichterlich noch eine Raumeigenschaft zubilligen und jetzt spricht man sie Balkonen und Dachterrassen also schon wieder ab. Ist nicht immer leicht, am Ball zu bleiben.

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