Frage zum Thema "Vertretungsnachweis" bei Löschungsbewilligung für Grundschulden:
Genügt es neuerdings, wenn der unterschriftsbeglaubigende Notar nur eine Bescheinigung gem. § 21 (3) BNotO auf der Urkunde anbringt, dass z.B. der Mitarbeiter einer Bank ihm eine notarielle Vollmachtsurkunde vorgelegt hat und die Vollmacht bestand?
Bis vor kurzem hat uns der Notar an die Löschungsbewilligung immer eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde (Vertretungsnachweis des Bank-Mitarbeiters) angeheftet. Neuerdings bescheinigt er nur noch, dass ihm die Vollmachtsurkunde vorlag bzw. die dort genannten Vorstände im Handelsregister eingetragen sind und zur Vollmachtserteilung berechtigt waren.
Wenn ich jetzt diese Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreiche, kommt dann nicht die Frage des Grundbuchamts, man wolle die Vollmacht in Ausfertigung oder Original zur Prüfung vorlegen?
Besten Dank für Sachverhaltsaufklärung