Hallo ihr Lieben,
ich habe leider nicht so viel Ahnung von Kosten und daher folgendes Problem:
Gegen den erteilten Zuschlag legte der Schuldner Beschwerde ein. Diese wurde zurückgewiesen. Der Wert wurde festgesetzt, aber keine Kostenentscheidung getroffen, da sich hier "die Beteiligten nicht als Parteien gegenüberstehen".
Gegen die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde hat der Schuldner Gehörsrüge nach § 321a ZPO erhoben. Diese wurde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen, allerdings ohne Wertfestsetzung.
Nun beantragt der Anwalt des Erstehers die Kostenfestsetzung gegen den Schuldner wie folgt:
VV 3330 (Gehörsrüge) nach dem Beschwerdewert zzgl. Postpauschale und MwSt
Geht das so? Nach telefonischer Rücksprache lautet der Antrag so, da für das Beschwerdeverfahren an sich ja keine Festsetzung möglich ist mangels Kostenentscheidung, aber ich frage mich jetzt, ob die Gehörsrüge einzeln vergütet werden kann, da der Anwalt ja bereits im Beschwerdeverfahren vertreten hat, auch wenn eine Kostenfestsetzung nicht möglich ist. Grundsätzlich ist die Gehörsrüge ja nicht zusätzlich zu vergüten.
Falls der Antrag doch so möglich ist, habe ich allerdings keinen Wert...oder nehme ich dann einfach den für das Beschwerdeverfahren festgelegten Wert?
Vielen Dank im Voraus!
LG