Zur Ausgangsfrage: Sind die anmeldenden Gläubiger oder die lt. Schlussverzeichnis maßgeblich ?
Das hat der BGH mE ausdrücklich bislang nicht entschieden; seine bisherigen Entscheidungen betrafen immer den Sachverhalt der anmeldenden Gläubiger.
ME sind grundsätzlich diejenigen lt. SV maßgeblich; zur entsprechenden Argumentation nehme ich immer noch zur Hilfe: AG Göttingen, Beschl. v. 9.9.2009, 74 IK 34/07.
Sofern bei der Anhörung aller anmeldenden Gl. keine Einlassung in Richtung § 297 InsO erfolgt, erteile ich die vorz. RSB, wenn sich der Sch. mit den SV-Gl. verglichen (oder sie vollbefriedigt) hat und die Verfahrenskosten gedeckt sind.
auch wenn Quick jetzt eher quiek wird, welche Forderungen sollten sonst im Falle einer Rücknahme nach Verfahrensaufhebung zu berücksichtigen sein, als die des Verteilungsverzeichnisses ? !