Guten Morgen !
Bei mir ist eigentlich nur die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung für den verstorbenen M beantragt. Die Witwe F sei Rechtsnachfolgerin und könne die Löschung bewilligen.
Sachverhalt:
M und F sind Eheleute und haben im Laufe mehrerer Jahre vier öffentliche gemeinschaftliche Testamente verfasst. Das vierte Testament war laut Anschreiben des Notars bei der Ablieferung eine Ergänzung. Das erste und das vierte Testament haben die Eheleute später aus der amtlichen Verwahrung genommen.
Damit dürften das zweite und dritte Testament im Zweifel wieder wirksam geworden sein (§ 2257 BGB), denn der Widerruf des Widerrufstestaments kann in allen drei vom Gesetz vorgesehenen Formen nach §§ 2254, 2255, 2256 erfolgen (Staudinger/Wolfgang Baumann (2012) BGB § 2257, Rn. 6).
Ich gebe aber vorsorglich auszugsweise den Inhalt der beiden verbliebenen Testamente an (über eine evtl. Befreiung ist nichts gesagt).
Zweites Testament:
I
Wir (M und F) haben 1988 zur Urkunde ... ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches wir hiermit widerrufen.
II
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben ein. M soll jedoch nur als Vorerbe eingesetzt sein. Als seine Nacherbin bestimmen wir die Schwester von F. Ersatznacherben: die leiblichen Nachkommen der S nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
III
Die Einsetzung von M als Vorerben und der Nacherbin soll sich jedoch nur auf den Teil des Nachlasses erstrecken, der F zu Lebzeiten oder durch Erbfall seitens ihrer Familie zugewachsen ist oder noch zuwachsen kann, namentlich im Falle von Grundeigentum.
Die Einsetzung von M als Vorerben erstreckt sich nicht auf das Hausgrundstück Hauptstraße 1.
Dieses Grundstück hat F von M geschenkt erhalten. Stirbt F vor M, soll es in das Eigentum von M uneingeschränkt zurückfallen. M kann dann frei über das Grundeigentum verfügen.
IV
F wird uneingeschränkte Erbin des M. Sie kann über das eigene und ererbte Vermögen frei verfügen. Nach dem Tod des Längstlebenden oder unseres gemeinsamen Ablebens bestimmen wir als Schlusserben für das Hausgrundstück Hauptstraße 1 die Kinder des M, nämlich K1 und K2.
Drittes Testament:
Wir wollen unser zweites Testament unter Ziffer IV wie folgt ändern:
F wird uneingeschränkt Erbin des M. Sie kann über ihr eigenes und ererbtes Vermögen frei verfügen. F ist befugt, eine abweichende letztwillige Verfügung zu treffen, falls ihr gegenüber Pflichtteilsansprüche durch die nachfolgend eingesetzten Schlusserben geltend gemacht werden. Trifft F keine Verfügung, so bestimmen wir als Schlusserben für das Grundstück Hauptstraße die Kinder K1 und K2 zu gleichen Teilen.
Da ich nur die Erbfolge nach M zu beurteilen habe, denke ich, dass F Alleinerbin ist, frage mich aber, ob wegen des Widerrufs der anderen Testamente, deren Inhalt ich nicht kenne, einen Erbschein benötige wegen tatsächlicher Ermittlungen, denn die Regel des § 2257 BGB ist ja eine widerlegbare Vermutung.