Hallo zusammen, kann mir Jemand sagen, wie der derzeitige Stand ist bei einem nachträglichen Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO (vorsätzlich unerlaubte Handlung) in Bezug auf die Schuldneranhörung ? Ich hatte schon lange keinen solchen Antrag mehr und bin etwas raus. Im Zöller (RN 16) steht, dass er nicht zu hören ist, aber das kommt mir etwas seltsam vor. Wird das tatsächlich so gehandhabt ?
Aktueller Stand für Anhörung
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müllerin -
23. Oktober 2017 um 10:35
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bei nachträglichen Anträgen höre ich immer an.
Gebietet m.E. Art. 20 GG und § 834 ZPO steht dem nicht entgegen.Insbesondere bei § 850f Abs. 2 ZPO bietet die Anhörung die Möglichkeit, einen richtigen unpfändbaren Betrag festzusetzen.
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Das OLG Hamm hat entschieden, dass beim nachträglichen Antrag anzuhören ist, vgl. NJW 1973, 1332
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Auch in der 26. Edition des BeckOK ZPO/Riedel § 850f Rn. 41 wird die m.E. zutreffende Ansicht vertreten, dass bei nachträglicher Antragstellung anzuhören ist.
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Vielen Dank für Eure Antworten. Ich hab's mir schon gedacht, weil ansonsten ja bei nachträglichen Anträgen eigentlich immer anzuhören ist.
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