Hallo Atlantik,
dann sind für dich "Schönheitsreparaturen" weniger als eine "gewöhnliche Unterhaltung" im Sinne von § 1041 S. 2 BGB?
Der Austausch von defekten Fenstern ist doch keine Schönheitsreparatur. Im Übrigen hat er alle Kosten zu tragen, das würde mir reichen.
PS: #20 steht leider auf Seite 1 mit der Rechtsprechung.